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Recht Wenn Nachbarn Streit haben

Wann muss man die Schiedsstelle einschalten? Diese Frage beantworten die Klötzer Streitschlichter Birgit Bromann und Carsten Behrend.

Von Markus Schulze 09.02.2016, 18:30

Um typische Fälle, die unter Nachbarn zum Streit führen können, geht es in einer neuen Volksstimme-Serie. Heute widmen sich Birgit Bromann und Carsten Behrend von der Klötzer Schiedsstelle der Frage, ob man bei Ärger vor Gericht ziehen muss oder zunächst die Schiedsstelle einzuschalten ist.

„Es gibt sehr viele vorbildliche und rücksichtsvolle Nachbarn. Aber leider gibt es auch Nachbarn, die glauben, dass unsere Rechtsordnung nicht für sie gilt, die für sich selbst Ausnahmen gestatten, die verbotene Selbstjustiz üben, die andere gezielt schikanieren, schaden, anbrüllen oder beleidigen, oder aber, die einfach aus Unwissenheit unsere Rechtsordnung missachten.

Die Facetten dieser zu Recht als störend empfundenen Handlungen sind weitreichend. Hier nur ein paar Beispiele vorgetragener Probleme: Falschparker, stinkende Komposthaufen, Hundebellen, Krach an Sonn-und Feiertagen, Kinder werden zum Ärgern der Nachbarn angestiftet, zu hohe Bäume oder Büsche an der Grundstücksgrenze, Laubfall, Benutzung fremder Grundstücke, illegale Bauten, und so weiter.

Der Betroffene stellt sich dann oft die Frage: Was kann ich dagegen tun? Muss man vor Gericht, zum Anwalt, zur Gemeinde­verwaltung, zur Polizei oder zur Schiedsstelle?

Diese Fragestellung kann nur schwer beantwortet werden, denn es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Zwar betreibt die Schiedsstelle keine Rechtsberatung wie ein Anwalt, aber dennoch sollte gerade im Nachbarrecht der erste Gang zur Schiedsstelle gehen. Dies hat gegenüber einem Anwalt einen wesentlichen Vorteil: Es fällt keine Beratungsgebühr an und es wird zeitnah geklärt, ob das Problem vor der Schiedsstelle verhandelt und möglicherweise gelöst werden kann. Selbstverständlich kann man dazu auch einen Anwalt mit einbinden. Dieser ist im Schiedsverfahren aber nur Beistand und nicht Verfahrensvertreter und kostet zusätzlich Geld.

Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht zählen zu den obligatorischen Verfahren der Schiedsstelle. Obligatorisch bedeutet dabei, dass vor Anrufung des Gerichts die Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung vorgeschrieben ist. Erst danach kann, wenn keine Einigung erzielt wurde, vor Gericht geklagt werden. Unabhängig von dem Schiedsverfahren können gegebenenfalls parallel daneben auch die Polizei und die zuständigen Stellen in der Gemeindeverwaltung angerufen werden.

Aber was ist eigentlich eine Schiedsstelle, was wird dort gemacht und wo befindet sich die Schiedsstelle in unserer Gemeinde? Die Schiedsstelle wurde nach Landesrecht von der Gemeinde eingerichtet und ist mit einem oder mehreren Schiedspersonen besetzt. Sie sind ehrenamtlich tätig, der Ver­schwiegenheit verpflichtet, arbeiten unparteiisch und werden von der Leitung des Amtsgerichts beauf­sichtigt. Aufgabe der Schiedspersonen ist es zu schlichten, um das Verfahren in dem konkreten Rechtsstreit im Wege des Vergleichs gütlich beizulegen. Das Verfahren ist bürgernah und findet in der Regel mündlich und nicht öffentlich statt. Wird ein Vergleich geschlossen, dann kann er wie ein Gerichtsurteil 30 Jahre lang zwangsvoll­streckt werden. Eröffnet wird das Schiedsverfahren auf Antrag, wozu auch die Zahlung eines kleinen Kostenvorschusses zur Deckung der anfallenden Auslagen und Gebühren erforderlich ist.“

Birgit Bromann, Vorsitzende der Klötzer Schiedsstelle, ist unter Telefon 039008/80 213 zu erreichen.