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Schiedsstellenserie Im Garten sind Abstände wichtig

"Auf gute Nachbarschaft", heißt die Volksstimme-Serie. Heute geht es darum, was im Garten alles zu beachten ist.

Von Markus Schulze 05.05.2016, 03:00

Um typische Fälle, die unter Nachbarn zum Streit führen können, geht es in der Volksstimme-Serie „Auf gute Nachbarschaft“. Heute widmen sich Birgit Bromann und Carsten Behrend von der Klötzer Schiedsstelle dem Thema Frühling und was beim Pflanzen von Bäumen, Hecken oder Sträuchern zu beachten ist.

„Der Frühling ist da und die Gartenfreunde werden aktiver. Mancher möchte dann neue Bäume und Sträucher pflanzen. Gerade in diesem Bereich geraten dann Nachbarn des Öfteren in Streit. Meistens wurde bei der Anpflanzung nämlich vergessen, dass der neue Baum oder Strauch in die Höhe wachsen kann oder die Kronen und einzelne Zweige später auf das Nachbargrundstück reichen können.

Ob und an welcher Stelle zum Nachbargrundstück gepflanzt werden darf, regelt das Nach­bar­schafts­gesetz von Sachsen-Anhalt. Dort ist genau festgelegt, welche Höhen und Abstände zu be­ach­ten sind.

Egal ob es sich um einen Baum, Hecke, Strauch oder Rebstock handelt, der Abstand zur Grenze des Nachbarn wird auf der kürzesten horizontalen Entfernung gemessen. Bei einem Baum beginnt der Abstand in der Mitte des Stammes und bei Sträuchern, Hecken und Rebstöcken von der Mitte des am nächsten zur Grenze stehenden Triebes. Gemessen wird an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden kommt. Sollten der neue Baum, Rebstock, Strauch oder Hecke bis zu 1,5 Meter hoch werden, dann ist ein Abstand von 50 Zentimetern zum Nachbargrundstück einzuhalten. Sollte das neue Gewächs bis zu 3 Meter hoch werden, dann ist ein Abstand von 1 Meter einzuhalten. Bei Höhen bis zu 5 Meter ist es ein Abstand von 1,25 Meter, bei bis zu 15 Meter Höhe 3 Meter und bei Höhen über 15 Meter mindestens 6 Meter Abstand.

Es gibt jedoch Ausnahmen bei den Grenzabständen. So zum Beispiel bei Anpflanzungen hinter einer Wand oder undurchsichtigen Einfriedung, an Grenzen zu öffentlichen Gewässern, Grün- und Ver­kehrsflächen, im Weinbau oder bei Wald.

Wenn nach Jahren der Baum, der Strauch oder die Hecke die Höhe überschreitet, dann stellt sich die Frage der Beseitigung oder des Rückschnitts. Auch dies ist im Nachbarschaftsgesetz geregelt.

Nicht alles darf einfach so beseitigt oder zurückgeschnitten werden. Zu beachten sind ins­be­son­dere die kommunalen Baumschutzsatzungen und sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften.

Nach dem Nachbarschaftsrecht braucht man in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht zurückschneiden. Wenn die Wuchshöhe über längere Zeit überschritten ist – das Gesetz besagt, wenn nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anpflanzung die zulässige Höhe ununterbrochen überschritten hat – dann erlischt der gerichtliche Anspruch auf Beseitigung. In diesem Fall ist jedoch ein Rückschnitt noch einklagbar, denn diese Frist endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres der Über­schreitung.

Selbstverständlich können beide Nachbarn von den Grenzabständen abweichen. Dabei ist es ratsam, diese Vereinbarung mit dem Nachbarn schriftlich festzuhalten und von allen Grund­stücks­ei­gen­tümern unterschreiben zu lassen. Diese Vereinbarung sollte so gefasst sein, dass ein Dritter, der das Grundstück und die Anpflanzungen nicht kennt, genau weiß, um welche Anpflanzung es geht und was genau geschehen sollte oder soll. Auch dabei sind die Zeiten eventueller Arbeiten festzulegen (zum Beispiel ein genaues Datum, das für jedes folgende Jahr gilt) und eventuelle ge­setz­liche Vorgaben zu beachten.

Sollte es schon zum Streit gekommen und ein Verfahren vor der Schiedsstelle eingeleitet worden sein, dann kann man sich auch vor der Schiedsperson zum Beispiel auf andere Abstände einigen. Dies wird dort in einem Vergleich festgehalten und wie ein gerichtlicher Vergleich behandelt.

Insgesamt bleibt festzuhalten: Gibt es Probleme mit dem Pflanzabstand oder der Pflanzhöhe von Bäumen, Hecken, Sträuchern oder Rebstöcken, dann geht man erst zur Schieds- oder Schlich­tungs­stelle. Eine Klage vor Gericht ist nämlich erst zulässig, wenn das Verfahren vor der örtlichen Schieds-­ oder Schlichtungsstelle gescheitert ist.“