Scheidung Zum Wohle der Kinder

Scheidungskinder haben es Weihnachten besonders schwer. Die Eltern sollten Rücksicht nehmen.

Von Markus Schulze 22.12.2016, 02:00

Klötze l Es ist soweit. Weihnachten, das Fest der Liebe, steht bevor. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV), Kontaktstelle Sachsen-Anhalt, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch dieses Jahr wieder zahlreiche Kinder geschiedener oder getrennt lebender Eltern einen Elternteil nicht besuchen dürfen. „Das“, so weiß Manfred Ernst vom ISUV, „erleben die Kinder und der betroffene Elternteil – meist Väter – umso schmerzlicher, weil die Feiertage auf Friede, Freude und Familie programmiert sind.“

Der ISUV betont, dass der Umgang mit beiden Elternteilen ein Recht der Kinder sei. Gleichzeitig sei es auch die Pflicht beider Elternteile, den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen, aber auch, ihn wahrzunehmen.

Ernst macht deutlich, dass besonders die Weihnachtszeit bei Scheidungs- und Trennungskindern längst verheilt geglaubte Wunden berühre. Denn: „Mit dieser Zeit verbinden sie oft Erinnerungen an die ehemals intakte Familie.“ Daher appelliert der ISUV-Kontaktstellenleiter an alle geschiedenen und getrennt lebenden Eltern und Partner, auf die Gefühle ihrer Kinder einzugehen. Wichtiger als teure Geschenke seien die emotionale Zuwendung und der Ausdruck von Wertschätzung. Vor allem dann, wenn es bereits eine „neue“ Familie gibt. „Schenken Sie daher Ihren Kindern insbesondere Zeit und bezeugen Sie Ihnen somit auch Respekt“, empfiehlt Ernst.

Was aber tun, wenn der Umgang an den Feiertagen verweigert wird? Ernst meint: Wenn Eltern nicht eigenständig eine Regelung zustande bringen, dann sei das fast immer ein Signal, dass es den Kindern schlecht geht. Oft würden sie benutzt, um den anderen Elternteil zu „bestrafen“. Werde der Umgang eingeschränkt oder gar verweigert, so empfänden das der ausgesperrte Elternteil und die Kinder – auch wenn letztere nicht offen darüber sprechen – als besondere Härte.

„Man kann dem Kind in diesem Fall schreiben, das Jugendamt um Vermittlung bitten, einen Eilantrag an das Gericht stellen, und wenn alles nicht hilft, ein Geschenk mit der Post schicken oder beim Jugendamt abgeben, damit es an das Kind weitergegeben wird“, rät Ernst, bezweifelt aber, ob dies noch im Sinne des Kindeswohls wäre.

Weitere Auskünfte erteilt Manfred Ernst unter Telefon 0391/99 065 66 oder 0170/548 45 42 sowie per E-Mail an m.ernst@isuv.de