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DDR-Eigenbau Garagenpächter fühlt sich enteignet

Ein Magdeburger Garagenbesitzer fragt um Rat: Sein Pachtvertrag soll in einen für ihn teuren Mietvertrag umgewandelt werden.

28.07.2016, 01:01

Magdeburg l Steht einem eine Entschädigung zu, wenn man zu DDR-Zeiten eine Garage gebaut hat und nun der Pachtvertrag aufgelöst wird? Das wollte in einem Schreiben an die Volksstimme Joachim Ebeling aus Irxleben wissen. In dem Brief schildert er, dass er zusammen mit elf weiteren Magdeburgern Anfang 1970 in Stadtfeld an der Barlachstraße Garagen gebaut und dafür einen Pachtvertrag geschlossen hatte.

Nach der Wende übernahm die Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft Magdeburg das Grundstück, auf dem die Garagen stehen. 2000 gab es erneut einen Eigentümerwechsel. Das Gelände gehört nun einem Mann aus Hannover. „Wir bezahlten jährlich 180 Euro Pacht“, schreibt Joachim Ebeling.

Nun sollten die Pacht- in Mietverträge umgewandelt werden und der der monatliche Mietpreis auf 35 Euro und 5 Euro Nebenkosten steigen, also jährlich 480 Euro. Zu viel, schreibt Leser Ebeling und fühlt sich enteignet, da er auch die selbst gebaute Garage los wäre. „Der Investitionsschutz für die Garagen ist ausgelaufen“, sagt hingegen Heike Jeschky von der BTV Gesellschaft für Grundbesitz, die die Garagen für den Eigentümer verwaltet. Man sei auf alle Pächter zugegangen und fast alle wären den Schritt mitgegangen, sagt sie.

Dass die Rechtslage in solchen Fällen durchaus kompliziert ist, bestätigt Holger Neumann von der Eigentümerschutzgemeinschaft „Haus und Grund Magdeburg“. „Garagenverträge haben grundsätzlich nach dem Schuldrechtsänderungsgesetz auch heute noch einen gewissen Bestandsschutz. Werden allerdings neue Pachtverträge abgeschlossen, kommt es darauf an, ob die Rechtslage aus DDR-Zeiten weitergeführt worden ist oder BGB-Recht anwendbar ist“, sagt er. Das hat laut Neumann folgende Auswirkung: Sollte nach wie vor der Schutz des DDR-Rechts greifen, dürfte nach der sogenannten „Nutzungsentgeltverordnung“ nur der ortsübliche Preis für Garagen verlangt werden. Im Zweifelsfall hätte der Eigentümer dem Pächter diesen durch ein Gutachten des Katasteramtes nachzuweisen.

„Der Eigentümer kann jedoch jederzeit den Pachtvertrag über die Garage mit einer Frist von drei Monaten kündigen“, sagt Neumann. Das ist auch an der Barlachstraße der Fall. Eine Verkehrswertentschädigung sehe das Gesetz nicht automatisch vor. Vielmehr habe der Nutzer das Recht auf Entschädigung, soweit der Verkehrswert des Grundstückes durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist. Zur Bemessung dieser Entschädigung gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Rechtsstandpunkten. „Urteile im Magdeburger Raum sind mir dazu nicht bekannt“, sagt Neumann.