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Unkraut Kritik an ungepflegten Fußwegen

Wegen ungepflegter Fußwege regen sich in Oschersleben die Gemüter. Im Fokus der Kritik steht ein Gehsteig in der Hermann-Krebs-Straße.

Von Yvonne Heyer 19.11.2016, 00:01

Oschersleben l Die Oschersleberin Erika Veckenstedt ärgert sich über den Zustand des Gehweges und der Häuser in der Hermann-Krebs-Straße 3 und 4. „Das Unkraut wuchert dort, der Fußweg ist zur Hälfte schon nicht mehr begehbar und von den Häusern sind die Fenster kaputt. Das ist kein schönes Bild für Oschersleben, erst recht nicht, weil dort täglich viele Züge vorbeifahren. Was mögen die Fahrgäste angesichts dieser Häuser über Oschersleben denken“, fragt sich Erika Veckenstedt.

Aber nicht sie sieht das Areal mit kritischen Augen. Genau das gleiche Problem brachte kürzlich CDU-Stadträtin Ingeburg Gerke kürzlich in der Einwohnerfragestunde des Sozialausschusses zur Sprache. „Es ist doch unseren Bürgern nur schwer vermittelbar, dass sie ihre Straße zu fegen haben, Baumaterialien nur befristet auf Fußwegen gelagert werden dürfen, während der Hausbesitzer der Hermann-Krebs-Straße 3 und 4 anscheinend tun und lassen kann, was er will“, brachte Ingeburg Gerke ihren Unmut zum Ausdruck.

Die Volksstimme hakte beim Ordnungsamt in der Stadtverwaltung nach, wie mit derartigen Hausbesitzern verfahren wird. In einer Pressemitteilung heißt es dazu, dass es sich bei der Vernachlässigung der Anliegerpflichten in erster Linie um einen Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzung handelt. „Dieser wird – wie im Falle der bezeichneten Grundstücke - verwaltungsrechtlich verfolgt. Dabei ist es möglich, jederzeit ein Bußgeldverfahren durchzuführen. Die Höhe der verhängten Bußgelder kann im Wiederholungsfall erhöht werden“, teilt die Stadtverwaltung über ihren Pressesprecher Matthias Schulte mit.

Zugleich aber würde das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) festlegen, dass zur Abwehr einer Gefahr Zwangsmitteln angedroht und umgesetzt werden dürfen. Dabei sei die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da aufgrund der Witterung die Wahrscheinlichkeit eher steigt, dass die eingeschränkte Nutzbarkeit des Gehweges vor den Grundstücken zu einer Gefahr für Passanten wird, ist beabsichtigt, dem Grundstückseigentümer die Ersatzvornahme anzudrohen. „Nach angemessener Frist wird die Verwaltung zur Abwehr der Gefahr tätig und führt die notwendigen Maßnahmen durch. Die Kosten werden dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin: Die veranlassten Reinigungsmaßnahmen dienen ausschließlich der Abwehr der Gefahr für Passanten – die Reinigungspflichten des Eigentümers als Straßenanlieger bleiben davon unberührt“, betont die Stadtverwaltung.