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Waffenbesitz Schießen nur mit Erlaubnis

Wer außerhalb von Schießsportstätten eine Waffe führen will, braucht eine Erlaubnis. Die erteilt die Waffenbehörde des Altmarkkreises.

Von Antje Mewes 13.04.2016, 03:00

Salzwedel l Ausschließlich Jäger und Sportschützen dürfen im Altmarkkreis eine Waffe außerhalb von Schießständen nutzen. Denn nur sie haben vom Altmarkkreis eine erlaubnispflichtige Waffenbesitzkarte erhalten. Dabei entfallen 1157 dieser Papiere auf Waidmänner und 501 auf Sportschützen, wovon zahlreiche im Besitz mehrerer dieser Karten sind, teilt Kreissprecherin Birgit Eurich auf Nachfrage der Volksstimme mit. Wer solch eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe erhalten will, muss glaubhaft ein Bedürfnis dafür darlegen. „Es ergibt sich aus dem gültigen Jagdschein bei Jägern und bei Sportschützen aus der regelmäßigen Schießtätigkeit“, erklärt die Kreissprecherin. Auch Mitarbeiter in Sicherheitsunternehmen können Waffen führen. Im Altmarkkreis gibt es aber keine derartige Firma und auch keine andere Person, die eine Waffenbesitzkarte beantragt hat. Voraussetzung für die Genehmigung sind Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, ein Waffensachkundenachweis und die Vollendung des 18. Lebensjahrs.

Drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis hat die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen, kann dies aber auch eher oder danach veranlassen. Zudem muss ein Waffenbesitzer in regelmäßigen Abständen nachweisen, dass er weiterhin für die Jagd, den Sport oder gegebenenfalls die Arbeit eine Erlaubnis benötigt. Dazu werden sie von der Behörde aufgefordert. Die im Volksmund Waffenschein genannten Papiere gelten zudem nicht dauerhaft. Aktuell laufen viele ab und müssen verlängert werden. Das gelte für jedes Schießen außerhalb von Sportstätten, auch beim Erlegen von Wild in Gehegen, beim Abschuss von verwilderten Haustauben oder bei der Vorführung und Übung mit Seenot-Signalen, informiert Eurich. Wer sich daran nicht hält und vorsätzlich oder fahrlässig eine Schusswaffe abfeuert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10  000 Euro Geldbuße geahndet werden kann.

Der Besitz von Schreckschusswaffen ist erlaubnisfrei, solange diese nur in der eigenen Wohnung, in Geschäftsräumen oder auf dem Besitz aufbewahrt werden – außer in Fällen der Notwehr. Dazu zählen auch Reizstoff- und Signalwaffen. Wer sie bei sich trägt, auch ohne Munition, braucht den „kleinen Waffenschein“. Ihn erteilt ebenfalls die Waffenbehörde. Geprüft wird zuvor die persönliche Eignung des Antragstellers. Wer einschlägig vorbestraft ist, hat schlechte Karten.