Nazi-Schmiererei Freispruch im Prozess

Der 23-jährige Wallstawer, der wegen rechtsradikaler Schmierereien in Salzwedel vor Gericht stand, wurde freigesprochen.

Von Fabian Laaß 02.10.2015, 14:14

Salzwedel l Ruhig und ohne erkennbare Gefühlsregung hat der 23-jährige Angeklagte im Prozess um die Nazi-Schmierereien am Freitag seinen Freispruch entgegengenommen. „Das Gericht ist nicht zweifelsfrei von der Unschuld des Angeklagten überzeugt, aber eben auch nicht von seiner Schuld“, begründete Gerichtsdirektor Dr. Klaus Hüttermann das Urteil des Schöffengerichts.

Vor allem die nicht lückelose Kette von Indizien, die mangels eindeutiger Beweise von der Staatsanwaltschaft angeführt worden waren, hätte das Gericht zu dem „Freispruch zweiter Klasse“, wie es Hüttermann formulierte, bewogen.

Zu Beginn des dritten Verhandlungstages eröffnete Klaus Hüttermann zunächst noch einmal die Beweisaufnahme. Mittels Computer und Beamer führte er einen Auszug der Videoaufnahmen von der Nacht zum 3. Oktober 2013 vor. Darauf waren zwei schwarz gekleidete und maskierte Täter zu sehen, die gegen 1.26 Uhr auf der Mittelstraße etwas an Hauswände sprühten. Außer einem rot-silbernen Rucksack waren keine weiteren Details wie Gesichter und ähnliches zu erkennen.

Die Staatsanwältin versuchte in ihrem Plädoyer, die Indizienkette als lückenlos darzustellen. „Die Tat hat Salzwedel in kein gutes Licht gerückt. An mehr als 100 Hauswände wurden rechtsradikale Sprüche mit dumpfem Inhalt geschmiert. Leider gibt es keine Beweise, die den Angeklagten sprühend zeigen“, räumte sie ein. Als Eckpunkte ihrer Beweisführung dienten der Staatsanwältin vor allem das in der Tatnacht in der Kleinen Straße gesehene Fahrzeug des Wallstawers und ein Handychat, der auf eine Verabredung des 23-Jährigen mit Freunden kurz vor der Tatzeit schließen lässt.

„Bei einem weiteren auf dem Handy des Angeklagten gefundenen Chat, erteilt er einem ursprünglich Mitangeklagten den Auftrag, eine Quittung zu vernichten“, führte die Staatsanwältin ein weiteres Indiz an. Die Aussage des Vater, er habe seinen Sohn in der Tatnacht gegen 0.30 Uhr schlafend vor dem Fernseher gesehen, wurde von ihr als unglaubhaft gewertet. Außerdem sei der Angeklagte polizeilich als Anhänger der rechten Szene bekannt.

Am Ende ihres Plädoyers forderte die Staatsanwältin eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mit einer dreijährigen Bewährungszeit und eine Geldstrafe von 2000 Euro.

Der Verteidiger hingegen verlangte einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Indizienkette sei nicht so lückenlos wie dargestellt, entgegnete er. „Die Nachrichten im Chat könnten alles Mögliche bedeuten. Das Landeskriminalamt hat zudem keine zu den Schmierereien passenden Farbanhaftungen an den sichergestellten Kleidungsstücken meines Mandanten gefunden“, so der Verteidiger.

Die vergangenen zwei Jahre seien für den 23-Jährigen ein wahrer Spießrutenlauf gewesen. Und das, obwohl es keinen einzigen objekten Beweis für seine Täterschaft gebe. Mit der Aussage des Vaters des Angeklagten gebe es sogar ein Alibi.

Amtsrichter Klaus Hüttermann äußerte in der Urteilsbegründung zwar Zweifel an diesem Alibi. „Aber die Aussage des Vaters ist auch nicht widerlegbar.“ Die polizeiliche Ermittlung habe von Anfang an unter keinem guten Stern gestanden. Ein im Zimmer des 23-Jährigen gefundener Bauchgurt sei in der Beweismittelliste vergessen worden. Auch das mutmaßliche Tatfahrzeug sei viel zu spät durchsucht worden.

„Kein Zeuge hat den Angeklagten identifizieren können. Mindestens eine Zeugin hätte das aufgrund der Umstände aber können müssen“, so Hüttermann. Der Handychat gehe zudem an bis zu zwölf Personen. „Nimmt man alles zusammen, ist die Täterschaft nicht zweifelsfrei belegbar.“ Die Staatsanwaltschaft hat nun eine Woche Zeit, um Revision oder Berufung einzulegen.