1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Schönebeck
  6. >
  7. Welcher Baum darf bleiben?

Neue Satzung Welcher Baum darf bleiben?

Welcher Baum darf gefällt werden? Darüber gibt die Baumschutzsatzung der Stadt Schönebeck AUskunft. Jetzt wird eine Novellierung diskutiert.

Von Kathleen Radunsky-Neumann 16.11.2015, 17:03

Schönebeck l Zündstoff bietet ein Thema, mit dem sich in den kommenden Wochen die Stadträte von Schönebeck beschäftigen werden. Es handelt sich um die Baumschutzsatzung. Seit 2002 verfügt die Stadt über eine solche Satzung. Jetzt soll sie novelliert werden. Nicht ohne Kritik der Naturschützer in der Elbestadt.

„Grundsätzlich möchte ich betonen, dass wir es begrüßen und unterstützen, dass Schönebeck überhaupt über eine Baumschutzsatzung verfügt“, sagt Michael Wunschik, Vorsitzender der Schönebecker Ortsgruppe des Naturschutzbundes (Nabu). Denn wie allgemein bekannt ist, haben Bäume, Sträucher und Co. mehrere positive Funktionen. „Artenschutz, Feinstaubbindung, Lärmschutz, Schattenspender“, zählt Michael Wunschik einige Beispiele auf.

Deshalb sei es wichtig, nicht einfach einen Baum nach Belieben zu fällen. Dem entgegen wirkt eine Baumschutzsatzung, da sie für den öffentlichen Raum gilt und ebenso Privatmenschen und ihre eigenen Grundstücke einbezieht. Kleingärten und Waldbäume werden nicht bedacht - hier gilt das Bundeskleingartengesetz beziehungsweise das Waldgesetz.

Was sagt also die neue Baumschutzsatzung aus, die die Stadtverwaltung erarbeitet hat? Geschützt werden der neuen Satzung nach nur Laubbäume. Nadelbäume, Hecken und Großsträucher sind ausgenommen. Als Begründung wird in der entsprechenden Anlage geschrieben, dass Sträucher und Hecken „in der Vergangenheit keine Rolle gespielt“ haben.

Diese Änderung ist bereits beim Namen der Satzung zu erkennen. Die Vorgängersatzung trug den Titel „ Satzung zum Schutze des Baumbestandes, der Großsträucher und Hecken als geschützter Landschaftsbestandteil in der Stadt Schönebeck“. Die neue Version heißt „Satzung zum Schutz des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil“. Für Michael Wunschik ist das ein erster großer Kritikpunkt: „Das ist für uns unverständlich, da auch diese Pflanzen zum Klimaschutz beitragen.“

Der zweite Knackpunkt aus seiner Sicht betrifft die Baummaße. Demnach sind mit der neuen Satzung die Laubbäume mit einem Stammumfang ab 50 Zentimeter geschützt. Das geht den Naturschützern nicht weit genug. „Wir plädieren für ein Maß von 30 Zentimetern“, sagt der Ortsgruppenchef. „Damit gehen wir schon tief“, sagt er. Zum Vergleich: Ein Ahornbaum erreicht den von den Naturschützern geforderten Stammumfang von 30 Zentimeter erst nach fünf bis acht Jahren. Wann die mit der neuen Satzung festgelegten 50 Zentimeter erreicht werden, kann sich jeder selbst errechnen. Die Stadt bleibt sich wiederum mit den 50 Zentimeter-Maß treu. Denn bereits in der Satzung von 2002 gilt dieses Maß. Und zur Begründung heißt es in der neu vorliegenden Satzung: „Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit bewährt.“

Unabhängig von diesen zwei Punkten haben die Mitglieder der Nabu-Ortsgruppe im Vorfeld weitere Hinweise an die Stadtverwaltung gegeben. Das Schreiben, das der Beschlussvorlage angehängt ist, umfasst acht Seiten. Warum so ausführlich? „Die derzeit gültige Satzung ist hinsichtlich der aktuellen relevanten (kommunal-)politischen Herausforderungen, Klimaschutz und Stopp des Rückganges der biologischen Vielfalt, zu überarbeiten“, heißt es in dem Schreiben.

Da diese Baumschutzsatzung wie gesagt auf freiwilliger Basis entstanden ist und besteht, ist es für Michael Wunschik wichtig, die Beweggründe auszuformulieren. Gleichwohl betont er seine Hoffnung, dass innerhalb der Diskussion in den Ausschüssen nicht der entgegengesetzte Weg eingeschlagen wird und die Baumschutzsatzung komplett vom Tisch kommt. Das wäre aus seiner Sicht der falsche Weg. Er denkt eher an das Gegenteil. „Ich habe die Hoffnung, dass die Nachhaltigkeit der Satzung für Mensch und Natur erkannt wird“, sagt er.

Und: „Wenn wir jetzt einmal die Satzung bearbeiten, dann sollten wir doch die Chance ergreifen, um sie bürgerfreundlicher und naturfreundlicher zu gestalten.“ Die Hinweise der Nabu-Ortrgruppe sind bei der Verwaltung nicht auf taube Ohren gestoßen. Wobei sich das in Maßen hält. Denn der Zusatz „Ergänzungen entsprechend Stellungnahme Nabu“ ist in der acht Seiten umfassenden novellierten Satzung nur zweimal zu finden.

Einmal geht es um folgende Ergänzung zum Schutzzweck: „Ziel dieser Satzung ist die Sicherung einer nachhaltigen, weitgehend natürlichen, möglichst ungestörten Entwicklung des Baumbestandes, einschließlich eines arttypischen Wurzel- und Kronenaufbaus im städtischen Bebauungszusammenhang und Freiraum.“

Die zweite Ergänzung betrifft verbotene Handlungen/ Maßnahmen. Hierbei wird das Verbot von „Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern“ ergänzt mit „Abfällen, Baumaterialien oder anderen schädigenden Substanzen und Materialien“.