1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Stendal
  6. >
  7. Zwei Urteile gehen in dritte Runde

Landgericht Zwei Urteile gehen in dritte Runde

Zwei jüngst vom Landgericht gesprochene Urteile in Strafrechtsprozessen werden nicht rechtskräftig: Staatsanwaltschaft oder Verteidigung haben Revision eingelegt.

Von Wolfgang Biermann 08.09.2015, 14:02

Stendal. Zum einen handelt es sich um eine 51-jährige Angeklagte aus der Einheitsgemeinde Tangerhütte, die vom Vorwurf der Falschaussage im Zusammenhang mit Aktionen in Insel gegen den Aufenthalt von zwei ehemals wegen Sexualdelikten im Maßregelvollzug unterbrachten Männern in ihrem Dorf freigesprochen worden war. Wie die Volksstimme erfuhr, hat die Staatsanwaltschaft Stendal gegen den am 31. August erfolgten Freispruch durch die Berufungskammer Revision eingelegt.

Das Amtsgericht hatte im Zusammenhang mit der Beleidigung eines Polizisten durch das Schimpfwort Spasemacke eine Falschaussage in zwei Fällen als erwiesen angesehen und die Frau zu 2800 Euro Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hatte hingegen seinen Freispruch im Berufungsverfahren damit begründet, dass die Angeklagte das Schimpfwort wohl hätte hören können, aber zwangsläufig nicht müssen. In diesem Fall wird das Oberlandesgericht in Naumburg über die Revision entscheiden müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist indes zuständig für die Revision, die vom Verteidiger eines 49-jährigen ehemaligen Insassen des Maßregelvollzugs Uchtspringe eingelegt wurde. Am 21. August hatte die 2. Große Strafkammer in dem Fall von Kinderpornografie verhandelt. Bei dem Angeklagten waren 2008 im geschlossenen Maßregelvollzug 44 Dateien kinderpornografischen Inhalts auf einer Festplatte gefunden worden. 2013 ist er dafür vom Landgericht zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte der Verteidiger Revision eingelegt. Der BGH hatte das Urteil im Schuldspruch aber bestätigt.

Die Karlsruher Richter fanden aber die Beschlagnahme der Festplatte als unverhältnismäßig. Es müsse geprüft werden, ob der Datenträger gelöscht und dem Angeklagten zurückgegeben werden könne. Daraufhin stellte das Landgericht dem Angeklagten die Herausgabe der Festplatte gegen Erstattung von hohen Löschkosten im vierstelligen Euro-Bereich in Aussicht. Angesichts dessen verzichteten er und sein Verteidiger auf die Herausgabe. Gleichwohl also Einvernehmen bestand, hat der Verteidiger Revision eingelegt.

Was er damit erreichen will, ist unklar. Denn die Bewährungsstrafe selbst war ja vom BGH gehalten worden. Im Prozess am 21. August hatte der Verteidiger die „rechtsstaatswidrige Prozessverzögerung durch die überlange Verfahrensdauer“ moniert.