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Aus dem Gericht Junge Frau klagt gegen Entlassung

Eine junge Frau klagt gegen ihre Entlassung durch die Kreissparkasse Stendal.

Von Wolfgang Biermann 11.05.2016, 13:02

Stendal l Einmal mehr beschäftigt die Kreissparkasse Stendal die Gerichte, diesmal das Arbeitsgericht in Stendal. Am Dienstag ging es in der Kammer von Arbeitsgerichtsdirektorin Elisabeth Quick in einem Gütetermin um eine junge Frau, die sich gegen den Rauswurf durch die Sparkasse wehrt.

Ihr Arbeitgeber hatte ihr am 24. März eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und am 4. April eine ordentliche nachgeschoben. Die Gründe für die Entlassung sollen mehrere Ordner füllen, ließ Richterin Quick anklingen. Demnach soll die Arbeitnehmerin verbotenerweise ihren betrieblichen Internetzugang wie auch den E-Mail-Account „in erheblichem Maße“ für private Belange genutzt haben.

So soll sie ihren privaten E-Mail-Verkehr über den betrieblichen Zugang abgewickelt, Urlaube gebucht und ihren privaten Hausbau koordiniert haben. Außerdem soll sie in den Mails, beispielsweise an ihre Mutter Sparkasseninterna ausgeplaudert und den Verwaltungsratsvorsitzenden der Sparkasse, also den Landrat, beleidigt haben. Und sie soll innerbetrieblich Mails privaten Inhalts an ihren seinerzeit ebenfalls bei der Sparkasse beschäftigten Ehemann geschickt haben.

Vor fast genau einem Jahr ging es vor dem Arbeitsgericht um ihren Gatten, einen langjährigen Abteilungsleiter, dem im März vorigen Jahres fristlos gekündigt worden war. Er soll Dienstliches mit Privatem vermischt und auch Dienstgeheimnisse verraten haben, hieß es seinerzeit bei einem ergebnislos verlaufenen Güte- termin (Volksstimme berichtete).

Das Pikante an der Kündigung seiner Ehefrau ist indes, dass sie vor nicht allzu langer Zeit Mutter geworden ist und sich in der Elternzeit befindet. Und in dieser Zeit bestehe besonderer Kündigungsschutz, seien Mütter wie auch Väter „eigentlich absolut unkündbar“, wie die Arbeitsgerichts- direktorin im Gütetermin sagte.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Das Landesamt für Verbraucherschutz als zuständige Behörde habe der Kündigung per amtlichem Bescheid zugestimmt und in einer 27-seitigen Stellungnahme Position für die Sparkasse als Arbeitgeber bezogen, so Quick. Gemäß einer Dienstanweisung, von der die Arbeitnehmerin schriftlich Kenntnis genommen habe, sei es Beschäftigten grundsätzlich verboten, private E-Mails zu verschicken, sagte Deborah Höpfner, Anwältin der Sparkasse.

Ihre Arbeitszeit habe die Mitarbeiterin an ihrem Rechner selbst per Excel-Programm erfasst, so die Juristin aus Hannover weiter. Ohne ins Detail zu gehen, sagte sie ferner, dass es in diesem Zusammenhang auch um Tricksereien bei der Arbeitszeiterfassung gehe könne. Die Innenrevision sei bei einer Kontrolle auf die Dienstvergehen per „Zufallsfund“ aufmerksam geworden, sagte Höpfner auf Nachfrage der Richterin.

Man habe nach dem Wechsel in der Führungsetage der Sparkasse „Tabula rasa“ gemacht, vermutete hingegen Jan Steinmetz, Anwalt der Arbeitnehmerin, die selbst nicht anwesend war. In der Sache kam man sich im Gütetermin nicht näher. Die Strippen zu einem gütlichen Vergleich sollen in den kommenden Wochen außerhalb des Gerichts gezogen werden.

Im Prinzip sei man sich einig, so Anwalt Steinmetz. Allerdings habe er erst tags zuvor eine Art Ultimatum von der Sparkassenseite erhalten, das in Einzelheiten der Nachbesserung bedürfe. Am Telefon sei man sich schon „nahezu einig gewesen“.

Sie sei guten Mutes dass die Vergleichsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können, so Arbeitsgerichtsdirektorin Quick. Für den Fall das nicht, soll die Sparkasse bis Ende Juli eine Klageerwiderung abgeben. Für eine Erwiderung darauf hätte die Arbeitnehmerin dann bis Ende September Zeit. Für den Fall der Nichteinigung setzte Quick den 13. Januar 2017 als ersten mündlichen Verhandlungs- termin zur Beweisaufnahme an.

Wie Anwalt Steinmetz sagte, habe seine Mandantin vorsorglich Klage beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz eingereicht.