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Aus dem Gericht Schneemann-Dieb muss ins Gefängnis

Ein 34-Jähriger, der im Dezember in Döbbelin in „Bismarcks Weihnachtswelt“ eingebrochen ist, wurde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Von Wolfgang Biermann und Bernd-Volker Brahms 03.05.2017, 10:42

Stendal l Das Amtsgericht Stendal hat vor kurzem einen vielfach vorbestraften Tangermünder wegen Einbruchs, Diebstahls, Hehlerei, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zu 18 Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt. Gleichzeitig setzte das Gericht einen unter Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wieder in Kraft, sodass der 34-Jährige vom Gerichtssaal direkt ins Gefängnis gebracht wurde.
Der Mann war unter anderem in Döbbelin zweimal in „Bismarcks Weihnachtswelt“ eingedrungen. Beim zweiten Mal hatte sich der Angeklagte am 14. Dezember zum Ladenschluss in das Geschäft einschließen lassen und auch schon Waren zum Abtransport bereitgelegt. Die Volksstimme berichtete seinerzeit über den Vorfall.
Von einer Angestellten wurde der Täter jedoch bemerkt. Als die hinzugerufenen Polizeibeamten die Geschäftsräume überprüften, flüchtete er durch einen Notausgang, konnte aber gestellt und festgehalten werden. Dabei griff er einen der Beamten mit einem Kopfstoß an. Als er im Einsatzfahrzeug angegurtet werden sollte, stieß er erneut mit dem Kopf zu und verletzte einen zweiten Polizisten. Der Angeklagte wurde nach der Festnahme vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, weil er offenbar unter Drogeneinfluss stand.
Von dort kam er einen Tag darauf in Untersuchungshaft. Der Haftrichter setzte den Haftbefehl allerdings unter der Maßgabe außer Vollzug, dass sich der 34-Jährige in Therapie begibt. Doch gegen diese Auflage verstieß er, so dass er nach Prozessende wieder in die JVA Burg-Madel gebracht wurde.
Zurück zum 14. Dezember: Die Polizei fand vor dem Geschäft in Döbbelin ein Auto, das offenbar vom Angeklagten verwendet worden war. Darin entdeckten die Beamten eine Geldbörse, die am selben Tag in Uchtspringe einer dort beschäftigten Frau abhanden gekommen war. Außerdem fand sich im Auto Schmuck, der keiner Straftat zugeordnet werden konnte. Der Angeklagte hatte das damit zu erklären versucht, dass er sich den Wagen von einem Kumpel geliehen hätte. Geldbörse und Schmuck hätten sich demnach schon darin befunden. Da ihm diese Angaben nicht widerlegt werden konnten, wurde das „nur“ als Hehlerei gewertet.
Beim Auswerten der Bilder der Überwachungskamera stellte sich indes heraus, dass der Angeklagte schon am Tag zuvor, also am 13. Dezember, das Weihnachtsartikel-Geschäft „besucht“ hatte. Dabei hatte er laut Angaben des Eigentümers gestohlen – unter anderem einen mehrere Tausend Euro teuren Deko-Schneemann.
Für eine Strafaussetzung zur Bewährung sah das Amtsgericht aufgrund des langen Vorstrafenregisters keine Möglichkeit. Der Verteidiger hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.