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Schwarzfahren Mehrfachtäter kommt mit Geldstrafe davon

Ein mehrfach vorbestrafter Stendaler stand nun wegen Schwarzfahrens vor Gericht. 400 Euro Geldstrafe muss er dafür zahlen.

Von Wolfgang Biermann 30.08.2016, 14:51

Stendal l Recht stark wich vor kurzem ein Urteil wegen mehrfachen Schwarzfahrens mit der Bahn von der Forderung der Staatsanwaltschaft ab. Die Anklagebehörde hatte für den gerichtsbekannten 32-jährigen Stendaler eine achtmonatige Bewährungsstrafe gefordert. Das Gericht erachtete aber für den Wiederholungstäter, der während der Schwarzfahrten unter Bewährung stand, lediglich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à zehn Euro (400 Euro) als schuld- und tat­angemessen.

Insgesamt war der unter anderem wegen schwerer Verbrechen vorbestrafte Angeklagte Anfang des Jahres fünf Mal ohne Fahrschein erwischt worden, davon zwei Mal, weil er für seinen Hund keine Fahrkarte hatte. „Ich habe nicht gewusst, dass ich für den Hund eine Fahrkarte brauche“, gab er sich unkundig.

Insgesamt war der Bahn bei den Fahrten zwischen dem Stendaler Hauptbahnhof und dem Ortsteil, in dem der 32-Jährige wohnt, aber nur ein Schaden von 15,60 Euro entstanden. Mit dem „äußerst geringen Schaden“, dem Geständnis des Angeklagten und dem Umstand, dass dieser seit der letzten Verurteilung vor sechs Jahren nicht straffällig geworden ist, begründete das Gericht das milde Urteil.

„Der positive Eindruck vom Angeklagten überwiegt gegen seine erheblichen Vorstrafen“, hieß es in der Urteilsbegründung. Er hatte angegeben, dass er seit 2013 jede Woche an einer Langzeit-Verhaltenstherapie teilnehme. Zuletzt war er wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung 2010 vom Landgericht zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden und nach eigenen Angaben im Mai 2013 auf Bewährung vorzeitig freigekommen.

Zurzeit bemühe er sich um eine Umschulung beim Arbeitsamt und wolle Landwirt werden. Er solle das Urteil als eine Art Vertrauensvorschuss betrachten. „Aber auch wegen solcher Taten wie Fahren ohne Fahrkarte kann man ins Gefängnis kommen“, gab der Richter dem Angeklagten mit auf den Weg.