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Unabhängige Patientenberatung empfiehlt: Nach "Aussteuerung" durch Krankenkasse arbeitslos melden Wenn die Krankengeld-Zahlung endet

Von Gudrun Oelze 12.05.2014, 01:22

Kerstin Müller aus Magdeburg ist schon seit Monaten wegen einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig. Zu den gesundheitlichen Sorgen der alleinstehenden Frau kommen nun auch noch existenzielle.

Bislang durch Krankengeld finanziell abgesichert, stellt sich der Frau jetzt immer häufiger die Frage: Wovon bezahle ich Fixkosten und Lebensunterhalt, wenn die Krankenkasse nicht mehr zahlt?

Beendet die Krankenkasse die Krankengeldzahlung, bezeichnet man dies als "Aussteuerung", informiert Anja Girschik von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). In der Magdeburger Beratungsstelle sitzen nicht selten ähnlich Betroffene wie unsere Leserin. Denn krank werden und lange Zeit nicht arbeiten können, kann jedem einmal passieren, weiß die Patientenberaterin.

Krankengeld-Zahlung endet nach 78 Wochen

Arbeitnehmer erhalten zunächst grundsätzlich sechs Wochen lang weiter Entgelt vom Arbeitgeber, und zwar 100 Prozent des normalen Lohnes oder Gehaltes. Besteht danach weiterhin Arbeitsunfähigkeit, zahlt die Krankenkasse Krankengeld - aber längstens für 72 Wochen. "Wegen ein und derselben Erkrankung kann also nur maximal 78 Wochen lang Krankengeld bezogen werden", betont Anja Girschik. Selbst wenn eine weitere Erkrankung die Leiden verschlimmert, verlängert dies nicht die Anspruchsdauer. "Nach 78 Wochen endet in jedem Fall die Krankengeldzahlung, der Patient wird `ausgesteuert`".

Dass gerade zu diesem Zeitpunkt viele um ihre Existenz fürchten, ist der Patientenberaterin aus etlichen Gesprächen bekannt. Deren Rat lautet dann: "Wer über den Tag der Aussteuerung hinaus weiter arbeitsunfähig ist, sollte sich arbeitslos melden, sofern er einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat." Denn dann greift eine gesetzliche verankerte sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Danach ist das Arbeitslosengeld auch dann zu gewähren, wenn jemand krank ist und bei der Rentenversicherung die Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit beantragt hat.

"Solange der Betroffene auf Antwort auf seinen Rentenantrag wartet, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld", versichert Anja Girschik. Das trifft auch auf Patienten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu. "Die Agentur für Arbeit ist in diesem Fall nur aus finanziellen Gründen zuständig und nicht, weil der Betroffene wirklich arbeitslos ist." Mit dem Wegfall des Krankengeldanspruchs endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer dann Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, braucht sich zumindest in dieser Hinsicht nicht zu sorgen: Er ist weiter Mitglied seiner Krankenkasse.

Krankenversicherung für Rentner

Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder beantragt hat, kann über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sein. Eventuell besteht auch Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung.