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Wie lange darf Arge Daten speichern?

15.10.2012, 01:37

Bei einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht konfrontierte die SGB-II-Behörde eine Leserin mit einer Heizkostenabrechnung, die bereits zehn Jahre alt war. "Wie lange dürfen Daten über mich bei der Arge überhaupt gespeichert werden?", fragte sie.

Auf jeden Fall so lange jemand ALG II erhält, teilte die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit mit. "Leistungsvorgänge bzw. -unterlagen werden in Leistungsakten während des gesamten Leistungsbezuges aufbewahrt", so Pressesprecher Kristian Simon Veil.

Eine sogenannte "Aussonderung" einzelner Unterlagen oder von Teilbereichen der Leistungsakte erfolge während des laufenden Leistungsbezuges nicht. Endet dieser, werden die Unterlagen aber nicht etwa vernichtet. 13 Jahre, so die Auskunft aus Halle, seien noch nach dem Ende des Leistungsbezuges die Unterlagen aufzubewahren.

Im Bereich SGB III gelte der Grundsatz, "dass alle leistungsrechtlich relevanten sowie zahlungsbegründenden Unterlagen zur Akte zu nehmen sind". Sie werden ebenfalls während des gesamten Bezuges von Arbeitslosengeld I aufbewahrt. Danach dürfen sie frühestens nach fünf Jahren vernichtet werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass kein laufendes Einziehungsverfahren mehr bestehe. Daten aus den IT-Verfahren sind zeitgleich mit der Aktenvernichtung zu löschen. Für ESF-Vorgänge (Europäischer Sozialfonds) endet die Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2025. (goe)