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Fall Oury Jalloh: BGH will nächste Woche entscheiden

28.08.2014, 05:39

Karlsruhe - Fast zehn Jahre nach dem Feuertod von Oury Jalloh hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die bis heute ungeklärten Ereignisse auf einem Polizeirevier in Dessau neu betrachtet.

Zum Abschluss einer mehr als zweistündigen Verhandlung sagte die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible, der Strafsenat sehe "noch erheblichen Beratungsbedarf". Das Urteil kündigte sie für Donnerstag nächster Woche an.

Der damals 21-jährige Asylbewerber aus Sierra Leone kam im Januar 2005 bei einem Brand in seiner Zelle im Polizeirevier Dessau in Sachsen-Anhalt ums Leben. Er war dabei an Händen und Füßen auf einer Matratze gefesselt.

Der verantwortliche Dienstgruppenleiter des Reviers wurde in einem ersten Prozess vom Landgericht Dessau freigesprochen. Das Gericht ging davon aus, dass der betrunken festgenommene Jalloh den Brand mit einem Feuerzeug selbst gelegt hatte. Dieses Urteil hob der BGH 2010 auf. Im zweiten Verfahren wurde der Beamte aufgrund von Versäumnissen bei seinen Überwachungspflichten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 10 800 Euro verurteilt. Auch dieses zweite Urteil steht nun auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs.

Es gebe keinen Zweifel daran, "dass in Dessau eine Riesenschlamperei passiert ist, die nicht sein kann und nicht sein darf", sagte Bundesanwalt Johann Schmid. Das sehe er auch an der Fassungslosigkeit der Gesichter im Zuhörerraum. Etwa 40 Unterstützer der Initiative zum Gedenken an Oury Jalloh verfolgten die Verhandlung im Gerichtssaal.

Die Vorsitzende Richterin Sost-Scheible betonte, dass es in der Revisionsverhandlung nur darum gehe, ob es bei dem Urteil des Landgerichts Magdeburg Rechtsfehler gegeben habe. Sie warf in der Verhandlung die Frage auf, ob dem heute 54 Jahre alten Polizisten im Januar 2005 nicht auch die Freilassung Jallohs möglich gewesen wäre.

Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Feststellung des Landgerichts aufrechterhalten werden kann, dass der Polizist einem "unvermeidbaren Verbotsirrtum" unterlag, als er nach der Festnahme Jallohs die erforderliche Einschaltung eines Richters unterließ. Im Prozess hatte der Angeklagte angegeben, auf dem Revier sei das immer so gemacht worden, und der sogenannte Richtervorbehalt sei ihm für solche Fälle nicht bekannt gewesen.

Ein Blick ins Gesetz hätte genügt, um die Unkenntnis zu beseitigen, sagte Bundesanwalt Schmid. "Ein Polizeibeamter hat von Berufs wegen die Gesetze zu kennen, die er tagtäglich anwendet, denn sie sind sein elementares Handwerkszeug." Allerdings könne nicht angenommen werden, dass ein herbeigerufener Richter die Freilassung des Betrunkenen angeordnet hätte. Deshalb beantragte er, die Revisionen gegen das Urteil zurückzuweisen.

Dem widersprach die Hamburger Anwältin Gabriele Heinecke: "Die Entscheidung eines Richters hätte sein müssen: sofortige Freilassung." Schließlich habe die Polizei die Identität Jallohs bereits festgestellt gehabt, so dass es keinen weiteren Grund mehr gegeben habe, ihn festzuhalten.

Hingegen erklärte einer der beiden Verteidiger des Polizisten, Attila Teuchtler, es wäre fahrlässig gewesen, Jalloh in seinem Zustand zu entlassen. "Der Angeklagte konnte unter seinen Bedingungen nicht anders handeln." Die Verteidiger beantragten die Aufhebung des Magdeburger Urteils und einen Freispruch ihres Mandanten.