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Nachbarschaftsrecht Folge 6 Fremde Grundstücke dürfen im Notfall genutzt werden

03.09.2014, 06:11

Magdeburg (vs) l Ein Eigentümer kann grundsätzlich allein über sein Grundstück verfügen. Niemand darf gegen seinen Willen ein eingezäuntes Gelände betreten oder zu eigenen Zwecken benutzen.

Aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Selbst wenn der Eigentümer die Benutzung des Grundstücks nicht gestattet hat, muss er in manchen Fällen das Betreten oder die Mitbenutzung dulden.

Notwegerecht

Wenn einem Grundstück der Zugang zu einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Weg fehlt, dann darf der Eigentümer das dazwischen liegende Grundstück benutzen, um den dahinter liegenden Bereich zu erreichen.

Dies gilt allerdings nur, wenn die Benutzung unumgänglich ist. Es genügt also nicht, wenn der Zugang zur öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Weg durch die Benutzung des Nachbargrundstücks lediglich erleichtert würde. Zum Beispiel, weil die Zufahrt wesentlich kürzer wird.

Auch der Umfang, in dem das Nachbargrundstück in Anspruch genommen werden darf, ob man es beispielsweise mit dem Auto befahren darf, hängt von den konkreten Umständen ab.

Für die Benutzung kann der beeinträchtigte Nachbar eine angemessene Geldrente als Entschädigung verlangen. In jedem Fall sollten Sie mit Ihrem Nachbarn eine außergerichtliche Vereinbarung schließen, in der Sie alle Einzelheiten des Nutzungsrechts eines Notweges regeln.

Das gilt auch für Zugangs-, Überfahrts- und Wegerechte, wenn die Voraussetzungen eines Notwegerechts nicht vorliegen. Das spart Ihnen Nerven und unnötige Kosten. Außerdem wird das nachbarliche Verhältnis weniger beeinträchtigt! Unter Umständen könnte auch eine Grunddienstbarkeit vereinbart werden. Das bedeutet, dass Sie das Grundstück Ihres Nachbarn nutzen dürfen, zum Beispiel als Zufahrt zum eigenen Gelände.

Notstand

Eine Inanspruchnahme seines Grundstücks muss der Eigentümer auch beim sogenannten Notstand dulden. Also dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr nur durch Betreten des Nachbargrundstücks abgewendet werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn eine unmittelbar Einsturz gefährdete Grenzmauer abgestützt werden soll oder ein vom Umsturz bedrohter Baum nur vom Nachbargrundstück aus sachgerecht gefällt werden kann.

Des Weiteren ist Voraussetzung, dass der drohende Schaden unverhältnismäßig größer ist als der Schaden, der dem Nachbarn durch das Betreten entsteht.

Aber auch dann, wenn ein Notstandsfall nicht gegeben ist, muss der Nachbar unter Umständen das Betreten seines Grundstücks dulden. Fällt zum Beispiel ein Ball auf das Nachbargrundstück, so muss es der Nachbar gestatten, dass man danach sucht. Falls dabeichäden entstehen, muss der Eigentümer dafür entschädigt werden.

Beachten Sie aber bitte: Auch in diesen Fällen darf das Nachbargrundstück nicht einfach betreten werden. Wenn ein Ball über den Zaun auf das Nachbargrundstück gefallen ist, muss zunächst der Nachbar um Erlaubnis zum Betreten des Grundstücks gebeten werden. Ein Selbsthilferecht gegen den Willen des Nachbarn besteht nur beim Notstand.

Lesen Sie am Freitag im letzten Teil: Unter anderem Hammerschlags- und Leiterrecht und Umgang mit Quell- und Regenwasser

Den gesamten Text können Sie in der Broschüre "Einigung am Gartenzaun" des Justizministeriums nachlesen. Sie ist verfügbar unter www.mj.sachsen-anhalt.de. Sie lässt sich auch über die örtlichen Gerichte beziehen.