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Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes Rechte des Vermieters bei Eigenbedarf gestärkt

06.02.2015, 01:16

Karlsruhe (AFP/dpa) l Vermieter sind nicht verpflichtet, bei Abschluss eines Mietvertrags den Eigenbedarf der Wohnung für sich oder die Kinder auf Jahre im voraus abzuwägen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. VII ZR 154/14).

In dem Fall wollte der Vermieter die Zwei-Zimmer-Wohnung in Mannheim seiner 20-jährigen Tochter geben und kündigte deswegen den erst zwei Jahre zuvor geschlossenen Mietvertrag. Die Tochter wohnte zuvor bei ihren Eltern, wollte nach einem einjährigen Aufenthalt in Australien dann aber in einer eigenen Wohnung leben.

Der Mieter hatte sich dagegen im April 2014 erfolgreich vor dem Landgericht mit der Begründung gewehrt, der Eigenbedarf sei für den Wohnungsbesitzer bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen und deshalb "rechtsmissbräuchlich".

Der BGH stellte klar, dass die Forderung nach solch einer "Bedarfsvorschau" das Grundrecht der Wohnungsbesitzer, über die Verwendung ihres Eigentums frei zu entscheiden, verletze.

Eine unzulässige Kündigung liegt laut BGH selbst dann nicht vor, wenn ein Eigenbedarf womöglich erkennbar gewesen wäre, "der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat", heißt es im Urteil.

Laut BGH können Mieter das Eigenbedarfsrisiko abfedern, indem sie für einen gewissen Zeitraum einen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren.