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Steuererklärung Befreiung für Rentner nur in Ausnahmefällen

Von der Steuererklärung sind Rentner nur in Ausnahmefällen befreit.
Normalerweise gilt für sie das Gleiche wie für Arbeitnehmer: Sie sammeln
Belege und machen diese als Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen geltend. Das kann sich rechnen.

20.03.2015, 07:33
Zum Themendienst-Bericht von Sabine Meuter vom 18. März 2015: Auch im Ruhestand haben Rentner keine Ruhe vor dem Finanzamt. Viele sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
(Archivbild vom 05.02.2014/Die Veröffentlichung ist für dpa-Themendienst-Bezieher honorarfrei.)  Foto: Andrea Warnecke
Zum Themendienst-Bericht von Sabine Meuter vom 18. März 2015: Auch im Ruhestand haben Rentner keine Ruhe vor dem Finanzamt. Viele sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. (Archivbild vom 05.02.2014/Die Veröffentlichung ist für dpa-Themendienst-Bezieher honorarfrei.) Foto: Andrea Warnecke dpa-tmn

Berlin (dpa) l Belege herauskramen, Bescheinigungen griffbereit halten, die Steuererklärung ausfüllen: Das ist auch für viele Rentner ein Muss. Komplett von der Steuer befreit sind nur jene, die ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von bis zu 1225 Euro monatlich beziehen. Wer vor 2014 in Rente ging, kann mit etwas höheren Beträgen steuerfrei bleiben.

Je nach Jahr des Rentenbeginns ist der steuerpflichtige Anteil der Rente unterschiedlich hoch. Im Jahr 2006 lag er bei Renteneintritt bei 52 Prozent des Altersgeldes. Seitdem wuchs er stetig. Bei Renteneintritt im Jahr 2014 liegt er bei 68 Prozent, steuerfrei bleibt also für das vergangene Jahr ein Rentenanteil von 32 Prozent.

Die Rentenbezüge sind in der Anlage R einzutragen. Grundsätzlich sind fast alle Renten steuerpflichtig. "Ausnahmen sind zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten oder Wiedergutmachungsrenten", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Steuerfrei bleibt auch der Abfindungsbetrag der Witwen bei Wiederheirat.

Steuerpflichtig ist Klocke zufolge die Mütterrente. Sie unterliegt nicht in vollem Umfang der Steuer. Wie hoch der abgabenfreie Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. "Der steuerfreie Anteil bezieht sich demnach nicht auf die im Jahr 2014 ausgezahlte Mütterrente, sondern wird auf das Jahr des Rentenbeginns zurückgerechnet", erläutert die Expertin. Für die Mütterrente gibt es in den Steuerformularen keine gesonderte Zeile. Sie gehört - gemeinsam mit den üblichen Rentenzahlungen und Rentenanpassungen - in Zeile 5 beziehungsweise 6 der Anlage R.

Die zweiseitige Anlage R lässt sich in vier Bereiche gliedern: "Auf der ersten Seite müssen im oberen Teil alle Bezüge aus der gesetzlichen und im unteren Teil alle Bezüge aus der privaten Rentenversicherung angegeben werden", sagt Mark Weidinger vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. In der ersten Hälfte der Seite zwei geht es um Renten, die über den früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden, und um die Riester-Rente.

Im unteren Teil der Seite können Rentner Werbungskosten geltend machen. "Darunter fallen beispielsweise Kosten für eine Rentenberatung oder Gewerkschaftsbeiträge", erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Wenn keine oder nur geringfügige Werbungskosten anfallen, gewährt der Fiskus einen Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro.

Zurück zu den ersten Zeilen der Anlage R: In Zeile 4 muss der Rententräger genannt werden. Ziffer 1 steht für die gesetzliche Rentenversicherung, Ziffer 2 für eine landwirtschaftliche Alterskasse, 3 für eine berufsständische Versorgungseinrichtung, etwa für Ärzte oder Rechtsanwälte, Ziffer 4 für die sogenannte Rürup-Rente einer privaten Versicherungsgesellschaft sowie Ziffer 9 für eine Rente aus ausländischen Versicherungen. Wenn jemand mehrere Renten erhält, muss er sie entsprechend den Vorgaben zur 1. Rente, 2. Rente sowie 3. Rente angeben. "Dem Rentner steht es frei, welche Rente er als erste, zweite oder dritte Rente nennt", sagt Klocke.

In Zeile 5 wird der gezahlte Rentenbetrag angegeben. Er findet sich auf der Leistungsmitteilung des Versicherungsträgers. "Eingetragen wird in Zeile fünf der Bruttobetrag der Rentenzahlung, also vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung", betont Rauhöft. Der voll steuerpflichtige Rentenanpassungsbetrag wird in Zeile sechs der Anlage R ausgewiesen. Diese Angabe findet sich ebenfalls auf der Leistungsmitteilung des Versicherungsträgers.

In Zeile 7 tragen Rentner den Zeitpunkt ein, ab dem ihnen eine Rente bewilligt wurde. "Das Datum ist deshalb wichtig, weil sich daraus der steuerpflichtige und der steuerfreie Anteil des jährlichen Rentenbetrages ergeben", erklärt Klocke. In die Zeilen 8 und 9 gehören Beginn und Ende beispielsweise einer gegebenenfalls gewährten Erwerbsminderungsrente oder die Altersrente des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners.

In die Zeilen 11 bis 13 gehören Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk. "Die genauen Angaben finden sich auf der Mitteilung des Leistungsträgers", sagt Rauhöft. In die Zeilen 14 bis 20 gehören Angaben zu privaten Renten und Zusatzversorgungsrenten. "Sie werden mit einem niedrigeren Ertragsanteil besteuert als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung", erläutert Klocke.

Bekommt ein Rentner Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach dem Riester-Modell, dann muss er dies in Zeile 31 bis 49 dem Finanzamt mitteilen. "Die Leistungen sind in der Regel voll steuerpflichtig", sagt Klocke. Genaue Angaben für die Steuererklärung finden sich in der Leistungsmitteilung des Anbieters.

Die Frist für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2014 endet am 1. Juni.