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Patient hat Nachweispflicht Was tun bei Behandlungsfehlern?

Ist bei der Operation etwas schiefgelaufen? Beim Verdacht auf einen
ärztlichen Behandlungsfehler sollten sich Patienten von unabhängigen
Experten beraten lassen. Hilfe gibt es bei der Krankenkasse, aber auch
an anderen Stellen.

Von Sabine Meuter 24.04.2015, 01:19

Berlin (dpa) l Schmerzen nach der OP oder Probleme mit dem künstlichen Hüftgelenk - in solchen Fällen keimt bei den Patienten womöglich der Verdacht auf, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Im Jahr 2013 haben die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern 7922 Entscheidungen zu mutmaßlichen Behandlungsfehlern getroffen. 2243 Mal lag ein Behandlungsfehler vor. In 1864 Fällen wurde ein Behandlungsfehler als Ursache für einen Gesundheitsschaden mit Anspruch auf Entschädigung ermittelt, wie Samir Rabbata von der Bundesärztekammer sagt. Hilfe finden Betroffene bei der eigenen Krankenkasse, der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) sowie bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern.

"Die einzelnen Krankenkassen stehen nicht nur in der Verantwortung, über einzelne Leistungen zu entscheiden, sie sollen gegebenenfalls auch ihren Versicherten helfen, gegen Behandlungsfehler vorzugehen", erklärt Ann Marini vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wenn der Versicherte den Arzt von der Schweigepflicht entbindet, kann die Kasse die Akten anfordern und prüfen. Verdichten sich Hinweise auf einen Behandlungsfehler, kann der Patient juristisch gegen den Arzt vorgehen.

"Allerdings liegt nicht unbedingt ein Behandlungsfehler vor, wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt", betont Kai Behrens, Pressesprecher des AOK-Bundesverbandes. Außerdem sei nicht jedes unerwünschte Ereignis vermeidbar. Viele Operationen haben beispielsweise Risiken, die auch ohne ärztlichen Fehler eintreten können. "Wenn indes Patienten aufgrund ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen Schäden erleiden, dann ist die Rede von Behandlungsfehlern. In diesen Fällen helfen wir unseren Versicherten bei der Abklärung."

Ein Behandlungsfehler liegt auch vor, wenn der aktuelle medizinische Wissensstand nicht beachtet wurde. "Behandlungsfehler können entstehen, wenn der Arzt Falsches tut oder auch Bestimmtes unterlässt", erläutert Marini. Daneben kann es auch zu organisatorischen Fehlern oder nachlässigem Verhalten von Mitarbeitern des Arztes kommen. Auch fehlende oder falsche, unverständliche oder unvollständige Aufklärung durch den Mediziner kann als Behandlungsfehler gewertet werden. Aufgedeckt werden können solche Fehler über ein Gutachten, das die Kasse für den Patienten in Auftrag gibt - kostenfrei, wie Patientenberaterin Michaela Schwabe von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) erklärt. Auch dorthin können sich Patienten wenden und sich gratis beraten lassen, wenn sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben.

Weitere Ansprechpartner sind die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. "Sie bieten eine Begutachtung durch unabhängige Experten und außergerichtliche Streitschlichtung bei Behandlungsfehlervorwürfen an", sagt Rabbata. Der Patient könne durch ein für ihn gebührenfreies Verfahren überprüfen lassen, ob sein Vorwurf gerechtfertigt ist. "In rund 90 Prozent der Fälle werden die Entscheidungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen von beiden Seiten akzeptiert und die Streitigkeiten beigelegt."

Sobald es um Entschädigungszahlungen geht, sollten Patienten einen Fachanwalt für Medizinrecht einschalten. "Er sollte im Bereich des Arzthaftungsrechts und dabei nach Möglichkeit allein auf Patientenseite tätig sein", rät der Fachanwalt für Medizinrecht Peter Gellner. Sein Bremer Kollege Lovis Wambach verweist darauf, dass auch bei Patientenanwälten Erstberatungen beim Anwalt oftmals kostenfrei sind.

Grundsätzlich gilt: "Der Patient muss einen ärztlichen Behandlungsfehler nachweisen", erklärt Wambach. Daher ist es wichtig, das Erlebte möglichst umgehend aufzuschreiben. "Denn die Erinnerung verblasst mitunter schnell", betont Gellner. Auch Fotos können sinnvoll sein, rät Wambach. Ebenfalls wichtig sind Zeugen, deren Namen und Adressen notiert werden sollten. "Das können zum Beispiel Bettnachbarn im Krankenhaus sein", sagt Patientenberaterin Schwabe.

Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung

Verdichten sich in einem medizinischen Gutachten die Hinweise auf einen Behandlungsfehler, kann sich der Patient mit dem Arzt außergerichtlich einigen. "In aller Regel können neben Schmerzensgeld auch Schadensersatzansprüche etwa für Verdienstausfall oder Medikamentenzuzahlungen geltend gemacht werden", sagt Wambach

Die Höhe des Schmerzensgelds richtet sich nach dem Ausmaß der erlittenen Verletzungen. "Im Fall schwerster Querschnittslähmungen liegt sie im Bereich über 600 000 Euro", erklärt Gellner. Nach seinen Angaben kann indes der Schadensersatz weitaus bedeutsamer sein, da sich Verdienstausfallschäden und Pflegemehraufwendungen mitunter auf mehrere Millionen Euro aufaddieren können. Je höher die Schadensersatzforderungen sind, desto schwieriger wird die außergerichtliche Streitbeilegung. Dann führt an einem Prozess kein Weg vorbei. "Und der kann sich Jahre hinziehen", sagt Wambach.