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Lebensversicherung Karlsruhe stärkt Versicherungskunden

Wer gegen den Abschluss einer Lebensversicherung erfolgreich Widerspruch eingelegt hat, kann auf höhere Rückzahlungen hoffen.

29.07.2015, 18:02

Karlsruhe (dpa) l Was ein Kunde zurückverlangen kann und was die Versicherung behalten darf, hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil geklärt. (Az.: IV ZR 384/14 u. a.)

1. Was hat der BGH entschieden?
Das Gericht hat erstmals Grundsätze darüber aufgestellt, wie Versicherungsverträge nach einem erfolgreichen Widerspruch des Kunden rückabgewickelt werden können.

2. Warum ist das so wichtig?
Das Gericht hatte im Mai 2014 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Lebensversicherungen auch noch nach Jahren rückabgewickelt werden können, wenn der Kunde bei Vertragsschluss nicht richtig über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Das betraf Versicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen worden waren. Dabei erhielt der Kunde die Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein.

3. Und weiter?
Wie viel die betroffenen Kunden dann aber von ihren Prämien und von erwirtschafteten Zinsen zurückerhalten, sagte das Gericht damals nicht genau. Die Richter machten zwar deutlich, dass ein Versicherter durchaus Abstriche machen muss, etwa weil der Versicherungsschutz abgezogen werden muss, den er genossen hat. Weitere Details waren aber nicht klar.

4. Und was hat der BGH jetzt gesagt?
Er hat bestätigt, dass der Kunde sich den Versicherungsschutz anrechnen lassen muss, den er während des Vertrages genossen hat. "Lediglich in einem Punkt hat der BGH einen weiteren Abzug für geboten gehalten", hieß es weiter. Das betrifft die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Kunden an das Finanzamt abgeführt hat. Das müsse sich der Kunde als "Vermögensvorteil" anrechnen lassen.

5. Und weiter?
Andererseits muss der Versicherte sich nicht die Abschluss-und Verwaltungskosten anrechnen lassen. In den entscheidenden Fällen betrugen die Abschlusskosten und damit die Prämien für den Versicherungsmakler zwischen 1000 und rund 3500 Euro.

6. Ist damit alles gesagt?
Nein. So bleibt auch nach diesem Urteil unklar, wie genau die Zinsen zu berechnen oder zu schätzen sind, die das Unternehmen erwirtschaftet hat. Voraussichtlich im Herbst will der Senat das prüfen.

7. Betreffen die Urteile viele?
Das kann nach Schätzungen eines mit der Sache befassten BGH-Anwalts durchaus der Fall sein: In den unteren Instanzen gebe es "Tausende Fälle", sagte er in Karlsruhe. Offizielle Zahlen haben aber weder der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft noch Verbraucherschützer.

8. Wer hat sich eigentlich gestritten?
Kunden hatten die AachenMünchener Lebensversicherung verklagt. Sie waren mit der Rückabwicklung ihrer fondsgebundenen Lebensversicherungen unzufrieden: In einem Fall hatte ein Kunde rund 10.800 Euro an Prämien eingezahlt und etwa 8600 Euro zurückerhalten. In einem anderen Fall bekam der Kunde rund 21.500 Euro zurück, hatte aber mehr als 33.800 Euro eingezahlt.