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Bisherige Regelungen reichen nicht aus

18.02.2014, 01:25

Der bisher geltende § 108e Strafgesetzbuch (StGB) - mit Abgeordnetenbestechung überschrieben -, regelt ausschließlich den Stimmenkauf und -verkauf. Er erfasst nur Abstimmungen in den jeweiligen Volksvertretungen, also im Plenum und in Ausschüssen. Er gilt hingegen nicht in Fraktionen und deren Untergliederungen sowie im Vermittlungsausschuss. Der bisherige Tatbestand erfasst auch keine immateriellen Vorteile. Die Neuregelung soll nun den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung erweitern.

Eine Reform ist wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig geworden. Deutschland hat sich durch die Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Korruption zwar noch nicht völkerrechtlich, aber doch politisch gebunden, die erforderlichen Schritte zur Umsetzung zu ergreifen. (sh)