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Für und Wider Präimplantationsdiagnostik (PID) Embryonen in der Grauzone – Systemlücke im deutschen Recht

21.01.2011, 04:23

Von Silke Janko

Die Debatte um die Präimplantationsdiagnostik, kurz PID genannt, legt in Deutschland an Fahrt zu: Seit dieser Woche liegt die gemeinsame Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften, Leopoldina, mit Sitz in Halle, und der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften, acatech, und der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vor.

Beim Für und Wider PID geht es um die Frage, ob Paare mit Kinderwunsch einen auf künstlichem Wege erzeugten Embryo auf Erbkrankheiten untersuchen lassen dürfen. Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2010 ist diese Frage von deutschem Recht nicht mehr klar abgedeckt. Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Sommer eine Selbstanzeige des Berliner Fortpflanzungsmediziners Mathias Bloechle verhandelt, der in mehreren Fällen Gentests an künstlich erzeugten Embryonen vorgenommen hatte.

Es stand der Vorwurf des Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz im Raum: Paragraf 1 verbietet es ausdrücklich, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau zu erzeugen, von der die Eizelle stammt. Und Paragraf 2 schreibt fest, dass ein menschlicher Embryo nicht veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgegeben, erworben oder verwendet werden darf.

Im Falle des Berliner Arztes bestand der Verdacht, dass er mit der PID nicht die Herbeiführung einer Schwangerschaft verfolgt hatte und die verworfenen Embryos nicht entsprechend ihrer gesetzlichen Bestimmung verwendet hatte.

Der Leipziger Senat des Bundesgerichtshofes sieht keinen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz. Und begründet seine Sicht vor allem damit, dass zur Zeit der Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes 1990 die PID erst im Ausland entwickelt worden sei, der Gesetzgeber somit kein Verbot von Gentests gemeint haben könnte. Und die Bundesrichter berücksichtigen in ihrer Entscheidung auch den Fortschritt der Medizin: Danach sind heute Gentests an Embryonen im Blastozystenstadium (16 Zellen) möglich, also an nicht mehr totipotenten Zellen. Zur Erklärung: Jede einzelne totipotente Zelle hat die Eigenschaft, zu einem ganzen Menschen heranzureifen. Im Sinne des Gesetzes gilt damit auch jede dieser totipotenten Zellen aus einem Embryo als Embryo. Mit dem vierten Tag der Embryonalentwicklung – jenseits des 8-Zellers – weisen die Zellen allerdings nicht mehr die Eigenschaft der Totipotenz auf.

In der jüngsten Stellungnahme der Leopoldina und der beiden weiteren Akademien kommen die Wissenschaftler, darunter Mediziner, Humangenetiker, Juristen und Philosophen, zu dem Schluss, die PID in engen Grenzen zuzulassen. Die mit der PID verbundene und unverzichtbare Auswahlentscheidung der Frau in Deutschland habe noch nicht die gesetzliche Anerkennung gefunden, heißt es. "Dies stellt eine Systemlücke im deutschen Recht dar."

Die Wissenschaftler empfehlen, die PID auf nicht-totipotente Zellen, für die kein ethisches und gesetzliches Verwendungsverbot gilt, zu beschränken. Gleichzeitig wird eine Eingrenzung der Gentests auf Paare vorgeschlagen, für deren Kinder ein hohes Risiko für Erbkrankheiten besteht oder wenn mit einer Tot- bzw. Fehlgeburt zu rechnen ist. Ausdrücklich dagegen sprechen sich die drei Akademien aus, die PID für "staatlich oder gesellschaftlich definierte Ziele" zu nutzen. Als Beispiele nennen sie die Geschlechtsbestimmung des erwarteten Kindes, die Wunschregulierung genetischer Anlagen und die Nutzung von Embryonen für Forschungszwecke.

Die Autoren stellen die PID danach auch in den Kontext deutschen Rechts. So sind beispielsweise die Einnahme der "Pille danach" oder die Spirale ausdrücklich erlaubt - beide millionenfach angewandten Mittel sollen die Einnistung eines Embryos verhindern und damit sein Absterben bewirken. Und hier befänden sich die Frauen nicht in einem unlösbaren Konflikt, denn sie könnten ja durch andere Verhütungsmittel das Entstehen eines Embryos verhindern. Während "Pille danach" und Spirale eine Schwangerschaft verhindern sollen, diene die PID in der Vorstufe dazu, eine Schwangerschaft herbeiführen. Weiter verweisen die Autoren auf das Schwangerschaftskonfliktgesetz, nach dem ein Abbruch bis zur zwölften Woche straffrei bleibt und der Abbruch auch über diesen Zeitraum hinaus rechtlich möglich ist - bei einem Befund nach der Pränataldiagnostik. Eine Embryoenauswahl vor der Einpflanzung in den Mutterleib, so die Leopoldina, trage also dazu bei, Spätabbrüche zu vermeiden. Bei einem absoluten PID-Verbot bliebe den betroffenen Paaren nur die "Schwangerschaft auf Probe".

Vor allem letzteres Argument führen PID-Befürworter im politischen Raum an. Sie wollen Paaren, die sich ein Kind wünschen, aber das Risiko einer schweren genetischen Erkrankung tragen, späte Abbrüche und damit viel Leid ersparen. Die Kritiker dagegen befürchten vor allem einen Dammbruch, bei dem PID zur Selektion von Merkmalen, wie beispielsweise Geschlecht oder Haarfarbe, missbraucht werden. Das Risiko wird in dem Papier als gering eingeschätzt, unter anderem wegen seiner Machbarkeit. Weiter fürchten die Gegner die Diskriminierung von Menschen mit "vermeidbaren" Erbkrankheiten.

Eine enorme Ausweitung von PID sei, so heißt es mit Hinweis auf das Ausland, nicht zu erwarten. Da PID in fast allen Ländern Europas mit mehr oder weniger strengen Auflagen erlaubt ist, sei deren Zahlen überschaubar.

Das Für und Wider geht quer durch die Parteien, wenn sich im Frühjahr aller Voraussicht nach der Bundestag mit der Präimplantationsdiagnostik befasst. Wahrscheinlich werden dann drei Modelle vorliegen, die von uneingeschränkter Zulassung bis zum Verbot und zur Zulassung mit strengen Auflagen reichen. Für März hat der Deutsche Ethikrat eine eigene Stellungnahme angekündigt.