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Bundesgerichtshof begrenzt Schadensersatz bei Immobilienkauf Schwamm im Haus beschäftigt Bundesrichter

Eine Frau kaufte ein Haus für 260.000 Euro - wegen Schwammbefalls verlangte sie einen rund doppelt so hohen Schadensersatz.

05.04.2014, 01:16

Karlsruhe (dpa) l Der Bundesgerichtshof hat Schadenersatzansprüche von Hauskäufern erstmals begrenzt. Wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßig hoch sind, muss der Verkäufer höchstens so viel zahlen, wie das Haus wegen des Mangels weniger wert ist. Dieses Urteil verkündete der BGH am Freitag (Az. V ZR 275/12).

Die Klägerin hatte für 260.000 Euro ein Mietshaus in Berlin gekauft. Nach der Übergabe stellte sie fest, dass das Gebäude mit Hausschwamm befallen war. In einem ersten Prozess hatte sie rund 135.000 Euro erstritten. Nun forderte sie weitere 500.000 Euro für die Beseitigung des Schwamms. Vor dem Kammergericht Berlin hatte sie damit Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Bei der Frage, ob die Beseitigungskosten unverhältnismäßig sind, komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, betonte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Zur Orientierung gibt es Richtwerte: Demnach ist eine Sanierung unverhältnismäßig teuer, wenn die Reparaturkosten mehr als doppelt so hoch sind wie die Wertminderung - oder wenn die Reparatur mehr kostet, als das Grundstück in mangelfreiem Zustand wert wäre. Entscheidend ist nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert.

Ein Gutachter hatte den Wert des Hauses ohne Schwammbefall auf 600.000 Euro geschätzt, mit Schwamm auf 507.000 Euro. "Wenn es bei den vom Gutachter festgestellten Werten bleibt, wäre der Schadensersatz auf rund 100.000 Euro begrenzt", sagte Anwalt Thomas Winter.

Allerdings kommt es bei der Frage, ob die Kosten unangemessen sind, auf die Einschätzung zu Beginn der Sanierungsmaßnahmen an. Wenn sich erst im Laufe der Arbeiten herausstellt, dass die Sache viel teurer wird, muss der Verkäufer trotzdem zahlen. Wenn aber die Sanierung völlig unwirtschaftlich wird, muss der Käufer die Arbeiten stoppen - sonst bleibt er auf den Mehrkosten sitzen. Meinung