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Alt-Verträge von Lebensversicherungen BGH stärkt Rechte der Versicherten

Der BGH hat unzureichend informierten Versicherten den Rücken gestärkt:
Sie können ihre alten Lebensversicherungen unter Umständen nach Jahren
rückabwickeln. Ein uneingeschränkter Anspruch auf Rückzahlung aller
Prämien besteht aber nicht.

08.05.2014, 01:20

Karlsruhe (dpa) l Kunden von Renten- und Lebensversicherungen können ihre Verträge unter Umständen noch nach Jahren rückabwickeln. Voraussetzung ist allerdings, dass sie von ihrem Versicherungsunternehmen bei Vertragsschluss nicht richtig über dieses Widerspruchsrecht informiert worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Das Urteil betrifft nur Altverträge nach dem "Policenmodell", die zwischen 1994 und Ende 2007 geschlossen worden sind.

Das Gericht stärkt damit grundsätzlich die Rechte von Verbrauchern. Die Richter legten jedoch nicht fest, wie viel von ihren Prämien die Betroffenen im Falle eines erfolgreichen Widerrufs zurückerhalten.

Kläger nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt

Im Fall gaben die Richter einem Allianz-Kunden Recht. Dieser wollte seinen 1998 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag fast zehn Jahre später widerrufen. Der Kläger könne die Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangen, urteilte der BGH jetzt. Sein Widerspruchsrecht habe auch nach Ablauf der einjährigen Frist fortbestanden, da er nicht richtig über dieses Recht aufgeklärt worden sei.

Wie viel Geld der Kläger von seiner Versicherung zurückbekommt, konnten die BGH-Richter nicht klären. Sie wiesen den Fall deswegen an das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart als Vorinstanz zurück.

Gerechte Risikoverteilung notwendig

Der Kläger habe jedoch keinen uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung aller Prämien, gab der BGH dem OLG mit auf den Weg. Vielmehr müsse ein "vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden". Der Kunde habe schließlich all die Jahre Versicherungsschutz genossen.

Anlass für den Prozess war eine gesetzliche Bestimmung, die für damals abgeschlossene Verträge galt. Danach erlosch das Widerspruchsrecht des Kunden spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Dies galt auch dann, wenn er über sein Recht gar nicht aufgeklärt worden war.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wies indes darauf hin, dass nicht automatisch alle nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen Verträge betroffen seien. Der Verband geht davon aus, dass Kunden auch vor 2008 vollständig belehrt worden sind.