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Bundesgerichtshof Keine Rückzahlung bei altem Vertrag

Die Lebensversicherung gilt als Klassiker der Altersvorsorge. Mancher
will später allerdings den Abschluss ungeschehen machen. Doch Jahre
später kann man den Vertrag nicht mehr rückgängig machen, meint der BGH.

17.07.2014, 01:16

Karlsruhe (dpa) l Kunden alter Lebensversicherungen können ihre einbezahlten Prämien nicht Jahre nach Vertragsschluss plötzlich zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Demnach verhalten sich Versicherungskunden "treuewidrig", wenn sie jahrelang anstandslos einbezahlt haben und dann den Vertrag rückgängig machen wollen, obwohl sie von Anfang an über ihre Rechte Bescheid wussten.

Die Richter wiesen die Klage eines Kunden ab, der seine 1998 abgeschlossene Lebensversicherung 2004 gekündigt und 2011 alle eingezahlten Prämien zurückverlangt hatte. Er habe sich widersprüchlich verhalten, hieß es. Der Kunde habe die ihm zustehende gesetzliche Widerspruchsfrist verstreichen lassen und jahrelang einbezahlt. Seine Rechte habe er von Anfang an gekannt, denn er sei von seiner Versicherung vorschriftsmäßig aufgeklärt worden. Jetzt könne er nicht die Rückzahlung der Prämien verlangen.

In dem Verfahren ging es um Verträge, die zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Das Widerspruchsrecht erlosch zwei Wochen, nachdem der Versicherte vorschriftsmäßig über seine Rechte belehrt worden war.

Der Kläger argumentierte, das habe gegen EU-Recht verstoßen, wonach der Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsabschluss über alle Details aufgeklärt werden musste. Seit 2008 gibt es dieses Modell auf Druck der Europäischen Union nicht mehr.

Das EU-Recht habe bereits in den 1990er Jahren eine viel frühere Information des Verbrauchers als bei der Übersendung des Versicherungsscheins vorgesehen. Ein Widerruf sei daher jederzeit möglich. Nach Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind in dem fraglichen Zeitraum zwischen 1995 und 2007 jährlich zwischen 6,1 und 11,8 Millionen Lebensversicherungen geschlossen worden.

Die BGH-Richter folgten der Argumenation der Klägerseite nicht. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Senat sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass Europarecht dem Policenmodell entgegenstehe.

Der Kläger hat den Lebensversicherer Deutscher Herold verklagt. Er hatte seine Lebensversicherung 2004 vorzeitig gekündigt und rund 4600 Euro weniger ausbezahlt bekommen, als er an Prämien geleistet hatte. 2011 hatte er Klage eingereicht.