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Rückzahlungen für Kunden Europäischer Gerichtshof kippt Klauseln zu Gaspreisen

24.10.2014, 01:11

Luxemburg (dpa) l Strom- und Gasanbieter müssen ihre Kunden vor Preiserhöhungen genau über den Grund und Umfang informieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil festgelegt. Die Luxemburger Richter kippten Klauseln in Verträgen für deutsche Tarifkunden, nach denen Unternehmen die Preise einseitig anheben können.

Diese Regeln entsprächen nicht dem europäischen Recht. Die Richter mahnten, dass jeder EU-Staat einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten müsse. Im vorliegenden Fall erlaubten sie Kunden ausdrücklich auch Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit.

Verbraucherschützer werfen Energieversorgern häufig lückenhafte Begründungen bei Preiserhöhungen vor. Konkret geht es um zwei Klagen von Verbrauchern gegen ihre Energielieferanten: die Technischen Werke Schussental GmbH (Ravensburg/Baden-Württemberg) und die Stadtwerke Ahaus GmbH (Nordrhein-Westfalen).

Die Haushaltskunden hatten von 2005 bis 2008 einen Grundversorgungsvertrag für Strom und Gas. Als Tarifkunden sind sie Verbraucher, die den automatisch wirksamen Standardvertrag ihres örtlichen Anbieters nutzen, anstatt nach günstigeren Bedingungen zu suchen. Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten.

Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung noch unklar

Nach Ansicht des Gerichts widersprechen die deutschen Regeln dem EU-Recht. Zwar waren auch bisher schon Versorger verpflichtet, den Tarifkunden Preiserhöhungen vorab mitzuteilen - sie mussten sie aber nicht über "Anlass, Voraussetzungen und Umfang" informieren.

Dies sei nicht rechtens, meinten die EU-Richter. Damit der Kunde gut informiert eine Entscheidung treffen könne, müsse er rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preiserhöhung informiert werden.

Noch unklar ist, welche Konsequenzen das aktuelle EuGH-Urteil für die Kunden rückwirkend haben kann. Zwar lehnte der EuGH eine zeitliche Begrenzung seines Urteils ausdrücklich ab. Ob sich für Kunden daraus aber mögliche Rückerstattungsansprüche ergeben, ist noch unklar.