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Ausnahmen sollen die Umstellung erleichtern

05.12.2014, 01:21

Ab dem 1. Januar 2015 müssen Unternehmen ihren Arbeitnehmern mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde zahlen, unabhängig davon, ob die Beschäftigten Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Bei einer 40-Stunden-Woche erhält ein Mindestlohnempfänger somit monatlich 1473,34 Euro brutto.

Um massiven Arbeitsplatzabbau zu vermeiden, hat sich die Politik auf Ausnahmen für bestimmte Branchen geeinigt, die maximal bis Ende 2016 gelten. Im Friseurhandwerk gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro erst ab August 2015. Zeitungszusteller sowie Beschäftigte in den Bereichen Forstwirtschaft und Gartenbau erhalten erst ab Januar 2017 8,50 Euro. Auch im Bereich Arbeitnehmerüberlassung gilt eine Frist bis zum 1. Juni 2016. Sollte sich ein Arbeitgeber weigern, den Mindestlohn zu zahlen, drohen ihm Strafen bis zu 500 000 Euro.

Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und in den ersten sechs Monaten auch nicht für Beschäftigte, die zuvor mehr als zwölf Monate arbeitslos waren.