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Hotelportale im Netz Bestpreisklauseln bringen Verbrauchern keine Vorteile

10.01.2015, 01:17

Düsseldorf (dpa) l Viele Verbraucher lieben sie: Die Bestpreisgarantien der Reiseportale im Internet. Vermitteln sie doch das Gefühl, bei der Buchung nicht viel falsch machen zu können. Die wichtigsten Fragen:

1. Worum geht es bei dem Streit?
Viele große Reiseportale wie HRS, Booking oder Expedia geben ihren Kunden eine Bestpreis-Garantie. Wenn Kunden nach der Buchung auf einer anderen Webseite das gleiche Hotelzimmer bei gleichen Konditionen zu einem günstigeren Preis finden, erstatten die Anbieter die Differenz. Doch versuchen die Portale, das damit verbundene Risiko häufig dadurch einzuschränken, dass sie in ihren Verträgen mit den Hotels Bestpreisklauseln festschreiben.

2. Wie sieht so eine Bestpreisklausel aus?
Mit den Bestpreis- oder Meistbegünstigungsklauseln sichern sich die Portale optimale Konditionen. HRS etwa verpflichtete laut Bundeskartellamt die Hotelpartner, dem Unternehmen jeweils den niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Selbst direkt an der Rezeption sollten die Herbergen keine besseren Konditionen offerieren dürfen. Auch die Konkurrenten Booking und Expedia haben nach Angaben der Wettbewerbshüter ähnliche Klauseln in ihren Verträgen.

3. Was stört das Bundeskartellamt daran?
Nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörde sind die Bestpreisklauseln nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher. "Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können", warnt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Damit beeinträchtigten die Klauseln den Wettbewerb. Das Bundeskartellamt hat deshalb in einem Pilotverfahren HRS die Klauseln untersagt.

4. Und wie soll die Wettbewerbsbehinderung konkret aussehen?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf selbst nennt ein Beispiel: Ein konkurrierendes Buchungsportal könnte sich mit einer niedrigeren Vermittlungsprovision als HRS zufriedengeben. Weil das Hotel dadurch Geld spart, könnte es in diesem Buchungsportal seine Zimmer eigentlich zu einem niedrigeren Preis anbieten. Doch dieser Mechanismus wird durch die Bestpreisklausel ausgebremst. Das Hotel müsste seine Zimmer ja bei HRS zu den gleichen Konditionen anbieten. Die Folge: Der Wettbewerb kommt erst gar nicht in Gang. Den Schaden hat der Verbraucher.

5. Was bedeutet das Urteil für die Verbraucher?
Das Bundeskartellamt rechnet damit, dass die Verbraucher unmittelbar von der Entscheidung profitieren. Der Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen um niedrigere Preise werde sich nun beleben. Außerdem könnten neue Hotelbuchungsportale mit innovativen Dienstleistungen leichter in den Markt eintreten.

6. Müssen die Verbraucher dafür auf Bestpreisgarantien verzichten?
Zumindest vorläufig nicht. HRS-Geschäftsführer Tobias Ragge kündigte an, das Unternehmen halte trotz der Gerichtsentscheidung an der bisherigen Praxis fest. Für die Kunden ändere sich nichts. Und auch die Wettbewerber Expedia und Booking locken auf ihren Internetseiten weiterhin mit ihren Bestpreisgarantien.

7. Und was sagt die Wissenschaft zum Thema Preisgarantien?
Experten haben große Zweifel daran, dass Bestpreisgarantien tatsächlich im Kunden- interesse sind. Der Volkswirt Ulrich Schwalbe von der Universität Hohenheim kam schon 2012 in einer Studie zu dem Ergebnis, Preisgarantien im Einzelhandel seien "nicht verbraucherfreundlich, sondern ein Instrument zur Durchsetzung hoher Preise". In Wirklichkeit ermöglichten sie den Unternehmen, vergleichsweise gefahrlos die Preise zu erhöhen.

8. Ist mit dem Urteil das Thema Bestpreisklauseln vom Tisch?
Nein. Denn das Oberlandesgericht hat wegen der großen Bedeutung des Verfahrens eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Außerdem laufen beim Bundeskartellamt noch zwei weitere Verfahren gegen die Portale Booking und Expedia, die die Behörde nun zügig fortführen will. Auch im Ausland sind die Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren.