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Staatsanwaltschaft ermittelt Explosionsursache in Burg weiter ungeklärt

Die Gasexplosion an der Magdeburger Straße 13 im vergangenen Mai zerstörte zwei historische Häuser und wirft nach wie vor Fragen auf. Wenn dem Opfer der Explosion ein Suizidversuch nachgewiesen wird, droht eine Verurteilung und ein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Anwalt erklärt.

14.02.2015, 02:22

Burg l Die Polizei hat die Ermittlungen an dem Fall der Gasexplosion an der Magdeburger Straße 13 abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft Stendal übergeben. Der Mieter des Hauses, der mit schweren Brandverletzungen aus dem Haus geborgen worden war, stand nach dem Unglück in Verdacht die Explosion mittels einer Gasflasche herbeigeführt zu haben, um sich selbst das Leben zu nehmen.

Angehörige, die den 47-Jährigen vor dem Unglück gesprochen haben, schließen das nach wie vor aus. "Mein Onkel wollte am nächsten Tag eine Arbeitsstelle in Österreich annehmen", sagt seine Nichte, die überzeugt ist, dass die Explosion durch einen Unfall oder eine Manipulation der Gasflasche durch einen Fremden zustande gekommen ist. "Die Polizei hat alle Beweise, die für den Suizidversuch und dagegen sprechen, an die Staatsanwaltschaft in Stendal abgegeben", erklärt Marc Becher, Sprecher der Polizeidirektion Nord.

"Wir prüfen die Beweislage und klären, ob eine Anklage erhoben wird", sagt Thomas Kramer, Sprecher der Staatsanwaltschaft Stendal. Im Falle einer Anklage, könnte es zu einer Verurteilung kommen. In dem Fall könnte Paragraph 308 des Strafgesetzbuches greifen: "Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion" , erklärt Rechtsanwalt Andreas Gummert.

Von Freiheitsstrafe bis Freispruch alles möglich

Das Strafmaß, das auf das Explosionsopfer zukommen könnte, ist dabei nicht geringfügig. Würde ein Selbstmordversuch nachgewiesen werden, droht eine Freiheitsstrafe - nicht unter einem Jahr. Selbst wenn der Mann den Selbstmordversuch abstreitet, "und fahrlässig gehandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht hat, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" (§ 308 Absatz 6).

Strategie der Verteidigung könnte auch sein, insofern ein Selbstmordversuch feststeht, dem Explosionsopfer verminderte oder gar keine Schuldfähigkeit nachzuweisen. "In dem Fall müsste ein Gutachter klären, ob der Mann zum Zeitpunkt der Explosion zurechnungsfähig gewesen ist", so Gummert. Im Falle einer schweren Depression zum Beispiel könnte ein Gutachter eine "verminderte Schuldfähigkeit nach Paragraf 21" oder "Schuldunfähigkeit nach Paragraf 20" attestieren. "Dann würde die Verurteilung wesentlich milder ausfallen. Bei einer Schuldunfähigkeit könnte es zum Freispruch kommen", erklärt Gummert.

"Die beste Variante für den Mann wäre natürlich, wenn nachgewiesen werden könnte, dass er an der Explosion nicht Schuld hat", ergänzt der Anwalt. Dann könne der Mann weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangt werden.

Hohe Schadenersatzforderung

Zivilrechtlich geht es für den ehemaligen Mieter des Hauses an der Magdeburger Straße nämlich um "die Schädigung fremden Eigentums". Zwei Häuser mussten nach der Explosion abgerissen, die Straßenarbeiten unterbrochen werden, benachbarte und gegenüberliegende Wohnhäuser wurden beschädigt. Problematisch für den Mann, der vor dem Unglück arbeitslos war, sind daher mögliche Schadensersatzansprüche.

Die Versicherungen des Eigentümers des explodierten Hauses, Michael Zemlin und der anderen Betroffenen, "werden sicher noch Ansprüche stellen, wenn es einen Schuldigen gibt", erklärt Gummert.

Bei Vorsatz, zu dem ein Suizidversuch mit voller Schuldfähigkeit zählen würde, kämen mehrere zehntausend Euro Schadensersatzforderungen auf den 47-Jährigen zu. "Dass er das Haus mit Absicht in die Luft gejagt hat", so der Anwalt, "wäre sicherlich die schlechteste Verteidigungsstrategie."