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Gesetzestext zur Rauchmelder-Pflicht

06.12.2014, 10:14

Die Rauchmelderpflicht ist in Paragraph 47, Absatz 4, der Landes-Bauordnung geregelt:

"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten."

Daraus ergeben sich für eine Wohnung mit einem Flur, von dem zwei Kinderzimmer und ein Schlafzimmer abgehen, mindestens vier Melder.