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Ab 1. März beginnt die Gartenfeuer-Saison Vor Feuer umweltfreundliche Entsorgungs-Alternativen prüfen

Von Jörg Endries 22.02.2011, 11:20

Bald ist es wieder soweit, die Brennzeit in den Gärten beginnt. Das Landratsamt des Harzkreises informiert im Vorfeld über einige Regeln, an die sich Hauseigentümer und Gartenbesitzer halten müssen.

Halberstadt. Die Gartenabfallverbrennverordnung des Landkreises gilt nur für private Gartenbesitzer und Mitglieder von Kleingartenvereinen und Gartensparten. Der gewerbliche Bereich ist prinzipiell davon ausgenommen.

"Das Verbrennen sollte mit Rücksicht auf die Umwelt und Nachbarschaft nur in Ausnahmefällen erfolgen."

Bereits im Vorfeld der Brennperiode gibt es Anfragen bei der Unteren Abfallbehörde und in den Bürgerbüros der Kommunen. Schwerpunktmäßig geht es um die Frage: "Ist das Verbrennen von Gartenabfall im Frühjahr erlaubt und in welcher Zeit kann verbrannt werden?" "Deshalb nochmals der ausdrückliche Appell an alle Kleingärtner: Das Verbrennen sollte mit Rücksicht auf die Umwelt und Nachbarschaft nur in Ausnahmefällen erfolgen", so Manuel Slawig, Pressesprecher des Landratsamtes.

Jeder Haus- und Kleingartenbesitzer sollte jedoch sorgfältig prüfen, ob für ihn nicht eine der umfangreichen und kostenlosen Entsorgungsmöglichkeiten, die die Entsorgungswirtschaft des Landkreis Harz (enwi) anbietet, in Frage komme. Dazu zählen die Baum- und Strauchschnittsammlungen und die Annahme von Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen der enwi. "Das stetig steigende Aufkommen bei den Sammlungen und der Anlieferung zeigt eindrucksvoll, dass immer mehr Bürgerinnen und Bürger die Nachbarn nicht egal sind und sie bei der Entsorgung ihrer pflanzlichen Abfälle auf Kompostierung statt Verbrennen setzen", sagt Slawig.

Die Gartenabfallverbrennverordnung des Landkreises Harz erlaubt ein Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen in der Zeit vom 1. März bis zum 20. April. Sollte in Ausnahmefällen keine Alternative zum Verbrennen der pflanzlichen Gartenabfälle bestehen, so sind beim Verbrennen einige Regeln zu beachten. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und sonnabends von 8 bis 14 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen verboten. Im Heilbad und Kurort Bad Suderode ist das Verbrennen grundsätzlich untersagt. Das Verbrennen ist nur einmal im Kalenderjahr gestattet, das heißt, wer im Frühjahr Gartenabfälle verbrannt hat, darf dies im Herbst nicht mehr.

"Bereits angehäufte Gartenabfälle sind zum Schutz von Kleintieren direkt vor dem Verbrennen umzuschichten."

Bevor die Feuer entzündet werden, sind weitere Regelungen der Verordnung zu beachten. Dies sind: Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist verboten bei lang anhaltender, extrem trockener oder feuchter Witterung sowie bei austauscharmen Wetterlagen (Inversionswetterlagen).

Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. "Bereits angehäufte Gartenabfälle sind zum Schutz von Kleintieren direkt vor dem Verbrennen umzuschichten", weist Manuel Slawig hin. Insbesondere ist es untersagt, frische oder feuchte Gartenabfälle zu verbrennen. Des Weiteren sei auf die Einhaltung von Mindestabständen (20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben und öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien) hingewiesen.

Einzelheiten zu den Vorschriften der Gartenabfallverbrennverordnung können auf der Internetseite des Harzkreises eingesehen werden. Hier besteht auch die Möglichkeit, durch Anklicken hervorgehobener Worte Zusatzinformationen einschließlich Fotobeispiel abzurufen.

Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Harz weiter.

Sie sind wie folgt zu erreichen: Sachgebietsleiter der Unteren Abfallbehörde, Bernd Germer, Telefon (0 39 41) 59 70 67 66) sowie seine Kolleginnen Marlies Greil, (0 39 41) 59 70 67 64, Birgit Heyer, (0 39 41) 59 70 67 62) und Denny Sander, (0 39 41) 59 70 67 91.

www.kreis-hz.de