1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Klötze
  6. >
  7. Chefarzt nicht schuld an Selbstmord

Berufung zurückgezogen Chefarzt nicht schuld an Selbstmord

Von Wolfgang Biermann 06.08.2014, 01:15

Stendal l Die Staatsanwaltschaft Stendal hat am gestrigen zweiten Verhandlungstag am Landgericht Stendal im Berufungsprozess um fahrlässige Tötung ihre Berufung gegen den am 20. Januar dieses Jahres am Amtsgericht erfolgten Freispruch für den Chefarzt der Klinik für Psychiatrie/Psychotherapie im Salus-Fachklinikum Uchtspringe zurückgenommen.

Mit Gürtel des Bademantels erhängt

Am 7. September 2011 hatte sich eine wegen akuter Selbstmordgefahr am frühen Morgen des 6. September in die geschlossene Station 5c eingelieferte 50-Jährige aus dem Elb-Havel-Winkel das Leben genommen. Sie hatte sich mit dem Gürtel eines Bademantels am Fenster ihres Patientenzimmers erhängt. Kurz vor der Visite des angeklagten Chefarztes, seinerzeit abteilungsleitender Arzt.

Als solcher hatte er die Patientin seit ihrer Einlieferung - etwa 30 Stunden zuvor - noch nicht untersucht. Die Anklagebehörde sah darin beim 50-jährigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Des Weiteren stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Krankheitszustandes der Patientin deren eigenverantwortliche Entscheidung zum Freitod in Frage.

Die Staatsanwaltschaft hatte zudem noch den Joker eines gegen den Angeklagten sprechenden Sachverständigengutachtens im Ärmel. In seinem schriftlichen Gutachten hatte nämlich Dr. med. Frank M. Wegener, seinerseits Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem angeklagten Chefarzt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet. Der Gutachter hatte zudem die Eigenverantwortlichkeit der Patientin in Abrede gestellt.

Wegener sah gestern in seinem mündlich erstatteten Gutachten weiterhin Verletzungen der Sorgfaltspflicht als gegeben an - beispielsweise "durch kontraindiziertes, fehlerhaftes Vorgehen" einer Assistenzärztin bei der "Hoch-Risiko-Patientin".

Die habe die Patientin zu früh aus dem Überwachungsbereich in ein Patientenzimmer verlegen lassen. Der Gutachter sprach letztlich von einer "Verkettung unglücklicher Umstände und Organisationsmängel".

Nicht in den Bereich der Spekulationen begeben

Schwieriger sei für ihn die Frage der Eigenverantwortlichkeit der Patientin zu beantworten: "Hier muss ich ein Stück vom schriftlichen Gutachten abrücken". Er wolle sich nicht in den Bereich der Spekulation begeben. Anhand der Aktenlage und der im Prozess gehörten Zeugen könne er "mit hundertprozentiger Sicherheit nicht ausschließen", dass die Patientin doch eigenverantwortlich den Freitod wählte.