Was erlaubt das Jugendschutzgesetz?
Aufenthalt in Nachtbarsnicht erlaubt
Anwesenheit bei öffentlichenJugendliche unter 18 TanzveranstaltungenJahren bis 24 Uhr
Anwesenheit bei Tanzveran-Kinder unter 14 bis 22 staltungen von anerkannten Uhr, Jugendliche unter 16 Trägern der Jugendhilfebis 24 Uhr, Jugendlicheunter 18 bis 24 Uhr
Anwesenheit in öffentlichenab 18 Jahre Spielhallen
Anwesenheit bei jugend-ab 18 Jahre gefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben
Abgabe/Verzehr von Branntwein, ab 18 Jahre branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln
Abgabe/Verzehr von anderenab 16 Jahre alkoholischen Getränken (Wein, Bier)
Abgabe und Konsum vonab 18 Jahre Tabakwaren