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Ärger mit Vermieter Zahlen für Wohnung des Verstorbenen

24.04.2014, 16:08

Salzwedel (cb) l Am 14.April ist ihr Schwiegervater verstorben, noch bis 30.Juli soll Ilona Schubert aus Salzwedel die Mietkosten für dessen Wohnung bezahlen. "Wie soll ich denn 1050 Euro aufbringen?", fragt sie, da sie Leistungsempfängerin ist und mit einem geringen Geldbetrag im Monat ihren Lebensunterhalt bestreiten muss. 350 Euro kostete die Wohnung ihres Schwiegervaters monatlich. Wenn jemand wegzieht, könne die Salzwedelerin die dreimonatige Kündigungsfrist ja verstehen, gestand sie, "aber dass jemand verstirbt, ist doch nicht vorherzusehen". Ein Besuch beim Vermieter, der Wohnungsbaugesellschaft, brachte keinen Erfolg.

Geschäftsführerin Gudrun Bubke beruft sich auf den Paragrafen 580 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach seien sowohl der Erbe als auch Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Die Mietverträge der Wobau würden entsprechende Sonderregelungen nicht vorsehen. Natürlich sei Ilona Schubert kein Einzelfall, sagte Gudrun Bubke, auch sie selbst würde in so einem Fall ungern für eine leerstehende Wohnung weiterbezahlen. Doch es wäre auch ungerecht, für einzelne eine Ausnahme zu machen, fuhr sie fort. Möglicherweise gebe es im Nachlass des Verstorbenen noch Reserven, mit denen die Kosten gedeckt werden können, empfahl sie.

Das Jobcenter Altmark sah zunächst die eigenen Zuständigkeiten nicht berührt, sondern verwies darauf, dass dies eine Sache zwischen Mieter und Vermieter sei. Sollte es sich jedoch um einen Leistungsberechtigten handeln, so sei eine Einzelfallprüfung nötig.