1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Schönebeck
  6. >
  7. Wahlwerbung im Briefkasten: Kein Datenschutz für Herausgabe von Adressen

Ist persönliche Wahlwerbung von Parteien und Wählergruppen erlaubt? Wahlwerbung im Briefkasten: Kein Datenschutz für Herausgabe von Adressen

Von Olaf Koch 19.03.2011, 05:27

Schönebeck. Als Maximilian Müller aus Schönebeck (Name geändert) dieser Tage einen Brief aus seinem Briefkasten nahm, freute er sich: Endlich mal keine Rechnung. Doch was der junge Mann da in den Händen hielt, verschlug ihm dann doch die Sprache: "Dieser von außen seriöse und unscheinbare weiße Umschlag, auf dem lediglich der kleingedruckte Name des Spitzenkandidaten einer Partei die wahre Herkunft verriet, beinhaltete außer einem Aufkleber eine Reihe von Unwahrheiten, wieso man diese Partei wählen sollte. Mir macht Angst, dass das Design, die Angebote und Hinweise in diesem Brief (...) viele Erstwähler über die wahren Absichten dieser Partei täuschen könnte. Sogar eine Beitrittserklärung ist vorhanden", schreibt Maximilian Müller.

Des Weiteren fragt sich der jugendliche Volksstimme-Leser, woher die umstrittene Partei die Adressen aller Erstwähler der Stadt bekommen hat, denn "offensichtlich haben diesen Brief nur junge Menschen erhalten, die zum ersten Mal wählen dürfen an diesem Sonntag. Ist dieses Vorgehen überhaupt legal?"

Es ist legal. Das teilten auf Anfrage der Volksstimme die Stadtverwaltung, der Landkreis und der Landeswahlleiter gleichlautend mit. Alle beriefen sich dabei auf den Paragraf 34 im Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Unter "Gruppenauskünfte aus dem Melderegister" ist formuliert: Danach "darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen aus Anlass der Landtagswahl (...) in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister über die (...) bezeichneten Daten (Vor- und Familiennamen, akademischer Grad und Anschriften) von Gruppen wahlberechtigter Personen erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist". Das schreibt das Innenministerium.

Dass im Fall von Maximilian Müller vermutlich nur jugendliche Wähler angesprochen wurden, ist nach Ansicht des Innenministeriums legitim. Der Grund: Der Umfang der Auskunft ist begrenzt, das Auskunftsersuchen muss altersgruppenspezifisch geprägt sein. "Wer alle wahlberechtigten Personen ansprechen will, kann dies zum Beispiel durch Postwurfsendungen erreichen", so das Innenministerium.

Doch diese Regelung öffnet nicht automatisch jeden Briefkasten mit unerwünschter Wahlwerbung. "Jeder kann Widerspruch bei der Meldebehörde einlegen", machte Timmi Mansfeld, Pressesprecher des Landkreises, deutlich. Den Auskünften der Parteien kann also jeder Bürger widersprechen - und zwar ohne die Angabe von Gründen und kostenfrei. "Dieses Verfahren wurde von einigen Bürgern genutzt, so dass eine Übermittlungssperre im Melderegister eingetragen wurde", so Jürgen Fritze vom Presseamt der Stadtverwaltung Schönebeck. Die Stadt hat zudem in der Vergangenheit mehrmals im Amtsblatt auf das Widerspruchsverfahren aufmerksam gemacht.

Über die Auskunftserteilung entscheiden die Meldebehörden in eigener Verantwortung nach Ermessen. Ein Rechtsanspruch seitens der Parteien und Wählergruppen auf eine Auskunftserteilung besteht grundsätzlich nicht. "Die Meldebehörden haben in diesem Zusammenhang zum Beispiel abzuwägen, ob sie den mit dem Antrag auf Gruppenauskunft verfolgten Interessen oder den Interessen der wahlberechtigten Bevölkerung auf Datenschutz, insbesondere wenn dafür ein ausreichender Anlass besteht, Vorrang einräumen", ließ Landeswahlleiter Klaus Klang mitteilen. Hierzu wird auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte verwiesen.

Der Stadtrat hat einen eigenen Weg gewählt und untersagte die Herausgabe der Daten. "Das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist in diesem Fall höherrangiges Recht. Deshalb müssen wir uns daran halten", so Pressesprecher Hans-Peter Wannewitz.

Dennoch hat die Herausgabe der Adressen einen Haken: Die Gruppenauskünfte dürfen nämlich ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Wahl genutzt werden. "Eine zweckwidrige Verwendung der Meldedaten stellt eine Ordnungswidrigkeit (...) dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann", informiert das Innenministerum.

Ein Trost für Wähler Maximilian Müller, der in Zukunft, wenn er demnächst bei der Stadt Widerspruch eingelegt hat, nicht mehr von der umstrittenen und anderen Parteien informiert werden darf.