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Keine gültige Vergnügungssteuersatzung Stadt Hecklingen darf fürs "Nacktrodeln" keine Steuern kassieren

Der Veranstalter des "Nacktrodelns" muss keine Steuern an die Stadt
Hecklingen zahlen, weil die Kommune es versäumt hat, eine
Vergnügungssteuersatzung für die gesamte Stadt zu erlassen. Das soll
jetzt nachgeholt werden.

Von Nora Stuhr 27.02.2014, 02:23

Hecklingen/Cochstedt l Spülen Großveranstaltungen wie das "Nacktrodeln" Geld in die leere Stadtkasse in Hecklingen? Künftig könnte es dazu kommen. Die Stadt will eine Vergnügungssteuersatzung für die gesamte Stadt erlassen. Auf diesem Wege könnte Hecklingen neben der deutschlandweiten Werbung auch finanziell von Mega-Events wie kürzlich auf dem Flughafen Magdeburg-Cochstedt profitieren. Hecklingens stellvertretende Bürgermeisterin Heike Möwes sagte gestern auf Anfrage der Volksstimme, dass die Stadtverwaltung dem Kultur- und Sozialausschuss auf seiner kommenden Beratung den Entwurf einer entsprechenden Satzung vorlegen wird.

"Somit ist es der Stadt Hecklingen (derzeit) nicht möglich, Vergnügungssteuern zu erheben."

Denn für die Stadt mit Hecklingen, Groß Börnecke, Schneidlingen und Cochstedt gibt es ein solches Papier bisher noch nicht. Nur die frühere Stadt Cochstedt verfügte über eine Vergnügungssteuersatzung und die ist, obwohl sie bis vor kurzem noch auf der Internetseite der Stadt stand, nicht mehr anwendbar. Das hat die Kommunalaufsicht der Landkreisverwaltung auf Anfrage jetzt bestätigt. "Somit ist es der Stadt Hecklingen (derzeit) nicht möglich, Vergnügungssteuern zu erheben", heißt es in einer schriftlichen Mitteilung.

Dem Veranstalter dürfte damit ein Stein vom Herzen fallen. Denn Aktionen wie das "Nacktrodeln", das binnen weniger Tage witterungsbedingt von Braunlage nach Cochstedt verlegt werden musste, ist mehr Werbung als Profit. Pressesprecher André Gierke sprach von einem Zuschussgeschäft, dessen Kosten im sechsstelligen Bereich liegen. Ob der Veranstalter auch mit der Vergnügungssteuer nach Cochstedt gekommen wäre, bleibt offen.

Unklar ist auch, wie hoch die Summe der Einnahmen ist, die der Stadt aufgrund der nicht rechtskräftigen Satzung mit dem "Nacktrodeln", zu dem mehr als 8000 Besucher aus ganz Deutschland anreisten, durch die Lappen gingen. In der "alten" Vergnügungssteuersatzung der Stadt Cochstedt war Zeitungsberichten zufolge von einem Steuersatz in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen die Rede.

Ob das mit der neuen Vergnügungssteuersatzung für die gesamte Stadt so bleibt, konnte die stellvertretende Rathauschefin gestern noch nicht sagen. Möglich wären auch Pauschalen, erklärte sie. Darüber habe der Kultur- und Sozialausschuss des Stadtrates zu beraten, so Möwes.

Der Landkreis sieht den Sachverhalt, so Pressesprecherin Ingrid Schildhauer, zwar als Versäumnis der Stadt, dennoch habe der Bürgermeister aus der Not heraus gehandelt. Schildhauer verwies darauf, dass die Veranstaltung binnen weniger Tage nach Cochstedt umverlegt wurde.

Die Idee, mit dem `Nacktrodeln` nach Cochstedt zu kommen, sei aus der Not heraus geboren worden. Und die Veranstalter seien froh gewesen, dass die Behörden dies so schnell ermöglichten. Im Nachhinein sei es bedauerlich, so die Pressesprecherin weiter, dass die nicht rechtskräftige Vergnügungssteuersatzung öffentlich für so viel Wirbel sorgte.

"Bei der Stadt Hecklingen wird ein ... Hinweis zur Beschlussfassung über eine Vergnügungssteuersatzung zu erwarten sein."

Denn die Frage, ob die Stadt Hecklingen Steuern für das "Nacktrodeln" erheben kann oder nicht, hatte bei der Kommunalaufsicht eine lange Prüfung nach sich gezogen. Es stand die Frage im Raum, ob die frühere Vergnügungssteuersatzung der ehemaligen Stadt Cochstedt Anwendung finden kann oder nicht. Dazu hatte die Aufsichtsbehörde sich sogar mit dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt abgestimmt.

Nachdem jetzt feststeht, dass die Stadt über keine rechtskräftige Satzung verfügt, wird die Kommunalaufsicht der finanziell gebeutelten Stadt - ihr Defizit im Haushalt liegt bei über 10 Millionen Euro - sicher empfehlen, eine für die gesamte Stadt geltende Vergnügungssteuersatzung zu verabschieden. "Davon gehe ich aus", sagte die Pressesprecherin.

Weiter heißt es heißt es dazu in der schriftlichen Stellungnahme der Kommunalaufsicht: "Bei der Vergnügungssteursatzung handelt es sich nicht um eine sogenannte Pflichtaufgabe, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Rahmen der Haushaltsprüfung werden die Konsolidierungsmöglichkeiten der Kommune geprüft, bei der Stadt Hecklingen wird ein entsprechender Hinweis zur Beschlussfassung über eine Vergnügungssteuersatzung zu erwarten sein."