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Sexuelle Identität ins Grundgesetz ? / Diskussion im Landtag in Magdeburg Schüler verfolgt Debatte um Diskriminierungsschutz

29.01.2010, 04:52

Einen Diskriminierungsschutz für Schwule, Lesben und Transgender wird es vorerst im Grundgesetz nicht geben. Ein entsprechender Antrag im Bundesrat von SPD, Linken und Grünen scheiterte im November. Diskutiert wurde dieses Thema auch im Landtag von Sachsen-Anhalt, wo Mitte Januar dazu nochmal ein Gespräch stattfand. Ein Stendaler Schüler war dabei und berichtet für die Volksstimme.

Von Nicolas Dombeck *

Stendal / Magdeburg. Die SPD-Fraktion des Landtages Sachsen-Anhalt hatte unter Renate Schmidt ( vertreten von Corinna Reinecke ) zu einem Werkstattgespräch geladen. Thema war die Erweiterung des Grundgesetzartikels 3 um die sexuelle Identität sowie eine Pro- und Kontradiskussion. Vom Lesben- und Schwulenverband Deutschland ( LSVD ) kamen Bundesvorstandsmitglied Günter Dworek und LSVD-Landesvorsitzender Martin Pfarr. Von der CDU war Frank Scheurell anwesend. Christian Franke und ich vertraten Bündnis 90 / Die Grünen.

Herr Dworek stellte die Geschichte dar, in der seit Verfassen des Grundgesetzes versucht wurde, die sexuelle Identität in den Gleichheitsgrundsatz aufzunehmen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden im Gleichheitsartikel des Grundgesetzes 1949 spezielle Merkmale besonders hervorgehoben, zum Beispiel " Niemand darf wegen [ ... ] seiner Rasse, seiner Sprache [ ... ] benachteiligt oder bevorzugt werden. [ ... ]" ( Art. 3 Abs. 3 ). Es war sozusagen ein Reflex auf den Nationalsozialismus und den Holocaust. Damals hatte man die Behinderten vergessen, welche 1994 nachgetragen wurden. An die Nennung der sexuellen Identität war damals nicht zu denken, denn bis 1949 war Homosexualität unter dem Sittengesetz noch strafbar. Bis 1969 stand das " Homo-Verbot " im Strafrecht.

Am Runden Tisch der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten wurde versucht, die sexuelle Identität in den Art. 3 Abs. 3 aufzunehmen. Sie schaffte es in den Entwurf und in die Vereinigungsgespräche, wurde dann aber herausgenommen.

Auch nach 60 Jahren Grundgesetz findet die sexuelle Identität keinen Anspruch auf Gleichheit. Nach dem 2. Weltkrieg wurde der § 175 so gut wie übernommen. 1955 wurde vor dem Verfassungsgericht das erste Mal gegen den Widerspruch zu Art. 3 geklagt. Gegenstand der Klage war die Frage, warum Homosexualität zwischen Männern strafbar war und zwischen Frauen nicht.

Die Richter befanden 1957, die Strafgesetzgebung sei mit der Verfassung im Einklang, da die Verderblichkeit und Beeinflussung der Jugend sowie der Familien durch männliche Homosexualität eine Differenzierung zur weiblichen erlaube, da diese keine negativen gesellschaftlichen Folgen habe. Die Verbreitung männlicher Homosexualität sei außerdem in dem größeren sexuellen Trieb der Männer begründet.

1994 wurde der § 175 aufgehoben und 1998 fiel er komplett weg. Die in der NS-Zeit verfolgten Homosexuellen haben jedoch bis heute keine Genugtuung bekommen. Eine Ergänzung wäre eine Wiedergutmachung und ein Eingeständnis des Staates.

Der Lissabon-Vertrag der EU bindet alle EU-Institutionen und deren Mitgliedsstaaten an den Grundsatz, dass die sexuelle Ausrichtung nicht strafbar ist.

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Seit 2006 soll das Gleichbehandlungsgesetz den Bürgern verbieten, sich gegenseitig zu diskriminieren.

Wenn aber morgen zwei verpartnerte schwule Männer vor das Verfassungsgericht ziehen und gegen die Ungleichbehandlung im Vergleich zur Ehe klagen, zum Beispiel zwecks des Familienzuschlags, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ungunsten der Klagenden entschieden. Begründung : Die sexuelle Identität steht nicht im Grundgesetz formuliert, der Schutz der Ehe schon. Somit steht jener über Art. 3.

Die Verfassungsrichter selbst senden eine klare Botschaft, dass hier unbedingt etwas geschehen muss. Eine Verankerung im Gleichbehandlungsgesetz reiche nicht aus.

Ein leicht zu entkräftendes Argument für die Höherbewertung der Ehe ist, dass sie Kinder hervorbringe und eine Partnerschaft nicht. Erstens ist wohl klar, dass mittlerweile über 6600 Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften aufwachsen und zweitens ein Großteil der Ehen kinderlos ist.

Dann wird oft über die Erweiterung um andere Bevölkerungsgruppen sinniert, etwa die Brillenträger oder Linkshänder. " Wer denn noch alles ?" oder " Sie stehen doch eigentlich mit drin " sind nicht selten Argumente ohne Hand und Fuß.

Wie eine Gesellschaft mit ihren Minderheiten umgeht, ist ein Maßstab ihrer demokratischen Reife. Was ist jetzt zu tun ? Wir müssen Gelegenheiten zum Reden schaffen und den Menschen zeigen, dass es um absolute, tatsächliche Gleichberechtigung geht. Mal wieder ist die Aufklärung das Gebot der Stunde. Dabei werden Unterschriften gesammelt. Zeichne mit !

Die Online-Petition ist auf der Homepage http : // nicolasdombeck. de zu finden.

* Nicolas Dombeck ist

Schüler der 12. Klasse im

Privatgymnasium Stendal