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Verbrennungsverordnung hilft beim Entsorgen von pfl anzlichen Abfällen Jeder Klein- und Hausgärtner im Kreis darf einmal kokeln

Von Egmar Gebert 25.09.2009, 06:58

Stendal. Beim Entsorgen von Gartenabfällen hilft den Einwohnern im Landkreis Stendal die zwar immer einmal wieder kritisierte aber bislang noch gültige " Verbrennungsverordnung ". Sie erlaubt in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November das Verbrennen von Gartenabfällen. Allerdings ist das kein Freibrief, alles, was an Strauchschnitt, Laub und ähnlichem im Garten anfällt, auf den Scheiterhaufen zu werfen.

Verbrannt werden dürfen lediglich pflanzliche Abfälle aus Haus- und Kleingärten sowie aus Gärten auf Erholungsgrundstücken, die nicht kompostierbar oder von Schädlingen beziehungsweise Krankheiten befallen sind.

Zudem ist festgelegt, dass jeder Klein- oder Hausgärtner beziehungsweise Datschenbesitzer während der komm 2 enden zwei Monate nur einmal und dann auch nur an einem Mittwoch oder Sonnabend diese Gartenabfälle verbrennen darf. Lodern dürfen die Gartenabfallflammen im Landkreis an diesem Tag ab 9 Uhr für längstens zwei Stunden und bis spätestens eine Stunde vor Sonnenuntergang in einem sogenannten " Kleinfeuer ". Wer glaubt, dass dieser Begriff Auslegungsspielräume ließe, der irrt. Dazu ist in besagter Verordnung festgelegt, dass die Gartenabfall-Feuerstelle maximal 1, 5 mal 1, 5 Meter groß sein und das zu Verbrennende nicht höher als einen Meter gestapelt werden darf. Für die nichtbrennbare Zone um sein Kleinfeuer herum, sollte der Klein- oder Hausgärtner rund 80 Quadratmeter einplanen, denn zu Gebäuden, Grundstücksgrenzen und " anderen brennbaren beziehungsweise gefährdeten Sachen " ist ein Abstand von fünf Metern einzuhalten. Dem Brandschutz wird in der Verbrennungsverordnung auch an anderer Stelle Genüge getan. Zum Beispiel, wenn festgelegt ist, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle eines Volljährigen zu stehen hat und ein " zur Feuerbekämpfung geeignetes Gerät " bereitstehen musst. Dass die Gartenabfall-Verbrennerei bei bestehender Waldbrandwarnstufe 3 oder 4 verboten ist, dürfte in den kommenden zwei Monaten weniger von Belang sein. Diese Regelung trifft wohl eher im nächsten Frühjahr zu. Dann darf nämlich wieder im Garten gekokelt werden – so die Verbrennungsordnung ( beschlossen im Kreistag im Herbst 2008 ) dann noch gilt.

Ihr genauer Wortlaut kann übrigens im Internet nachgelesen werden.

www. landkreis-stendal. de