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Nach amtsrechtlicher Anordnung werden in Stendal private Feuer teuer Gebühren für das Gartenfeuer

Von Egmar Gebert und Martin Rieß 01.04.2009, 05:06

13, 43 Euro plus zwei Euro, wenn das Gartenfeuer schon beim ersten Entzünden brennt – das sind die Standardgebühren für Wochentage, die laut einer neuen amtsrechtlichen Anordnung fällig werden. Nachts und am Wochenende wird das Zündeln im Garten sogar noch teurer.

Stendal. Nicht alles, was im Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises Stendal steht, findet die Zustimmung der Stadt Stendal. Nein sagt die Stadtverwaltung – und sagen die Stadträte – zu der Idee, die stillgelegte Mülldeponie als Bauschutthalde weiter in die Höhe wachsen zu lassen ( die Volksstimme berichtete ).

Ein kräftiges Ja jedoch schallt aus Stendaler Amtszimmern zu dem Vorschlag des Abfallwirtschaftskonzept-Planers Jens Niestroj, das Verbrennen von Gartenabfällen in diesem Jahr einzuschränken und ab dem kommenden Jahr komplett zu verbieten.

Nach Volksstimme-Informationen wurde dem Stadtrat im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung am Montagabend ein Papier vorgelegt, mit dem die Stadt zum Vorreiter in Sachen gartenqualmfreie Luft werden will. Der Redaktion liegt der Entwurf der im städtischen Ordnungsamt erarbeiteten " Amtsrechtlichen Anordnung über die schrittweise Zurückdrängung der thermischen Endbehandlung organischer Restbestände aus freizeitbotanischer Tätigkeit " vor. Darin wird festgelegt, dass Gartenabfälle nur noch mit behördlicher Genehmigung verbrannt werden dürfen.

Ausgefüllt zurückzugeben sind die Anträge bis spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Verbrennen der Gartenabfälle. An der kreislichen Vorgabe, dass das lediglich jeweils an einem Mittwoch oder Sonnabend im Frühjahr und noch einmal im Herbst erfolgen darf, wird sich vorerst nichts ändern. Allerdings werde das Ordnungsamt sehr genau darauf achten, dass nur die im Antrag angegebenen " organischen Restbestände aus freizeitbotanischer Tätigkeit thermisch endbehandelt werden ", bestätigte Ordnungsamtsleiterin Ulla Fernitz auf Nachfrage der Volksstimme.

Amt muss Anträgen zustimmen

Welche diesbezüglichen Angaben zu machen sind, ist in dem Antragsformular unmissverständlich geregelt. So dürfen nur nichtkompostierbare Reste in Gartenfeuer geworfen werden. Sollten zur Verbrennung vorgesehene Hölzer und Sträucher von Krankheiten ( Rosenrost, Mehltau, Krautfäule, Spargelfliege und Ähnliches ) befallen sein, ist eine Probe des erkrankten Materials dem Antrag beizufügen.

Erst nach dessen Begutachtung durch das Amt für Verbraucherschutz, Abteilung Landwirtschaft, könne dem Antrag stattgegeben werden, so die Ordnungsamtsleiterin. Sie weist allerdings darauf hin, dass die dadurch entstehenden Kosten nicht von der Stadt allein getragen werden können. Hierzu werde der Antragsteller mit einer Gebühr in Höhe von 20 Euro herangezogen.

Gebühren werden allerdings nicht nur auf diese, sondern alle Gartenabfall-Verbrenner zukommen. Eine " Brandschutz-Aufrechterhaltungs-Gebühr "

( Anlage zwei des Antragsformulars ) wird erhoben, deren Höhe von der Uhrzeit und vom Tag der Verbrenn-Aktion abhängig sein wird. So kostet zum Beispiel ein einfaches Gartenfeuer 13, 43 Euro, das Anzünden zwei Euro extra ( siehe Infokasten ).