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Rund 100 Schmierereien im vergangenen Jahr SWG gibt 10 000 Euro für Graffiti-Beseitigung aus

11.03.2009, 05:06

Stendal ( ro ). Wer ein Haus hat, bekommt es hin und wieder mit ungebetenen Schmierereien an den Wänden zu tun. Wer viele Häuser hat, für den können sich wilde Graffiti zu einem teuren Ärgernis auswachsen. Die Stendaler Wohnungsbaugesellschaft ( SWG ), der größte Vermieter in der Stadt, verzeichnete im vergangenen Jahr rund 100 Fälle von Farbschmierereien an den Wänden ihrer Wohnhäuser, vor allem im Wohngebiet Stadtsee. Nach Angaben von Unternehmenssprecherin Ines Ziesmann-Ogorreck musste die SWG etwa 10 000 Euro locker machen, um die unliebsamen Wandbilder und Schriftzüge zu beseitigen.

Und es geht weiter. Zurzeit sind Mitarbeiter einer von der SWG beauftragten Stendaler Firma dabei, 13 solcher Beschädigungen zu beheben. Werner Zeanewitz und Rainer Winkler kann man in diesen Tagen an verschiedenen Wohnblocks in Stadtsee I und II antreffen. Mit feinem Sand und vier Atü Drück strahlen sie zunächst die Farbe ab, danach wird überstrichen.

Ein uraltes Problem

Graffiti, wie man die wilden, privaten, nicht bei einem Künstler in Auftrag gegebenen Wandmalereien überall auf der Welt nennt, sind so alt wie das Leben in Städten. Man findet sie schon an altägyptischen Tempeln. Im 79 nach Christus vom Vesuv verschütteten Pompeji hat man Karikaturen von Politikern entdeckt, die in Häuserwände geritzt waren. Im 9. Jahrhundert hinterließ ein Wikinger Runen an einer Balustrade in der berühmten Hagia Sophia in Konstantinopel. Das größte Graffiti-Objekt der Welt war die Berliner Mauer – natürlich nur an ihrer Westberliner Seite. Bis sie nach dem 9. November 1989 Stück für Stück fiel. Die Mauersegmente wurden als Kunst in die ganze Welt verkauft, in Berlin sind nur wenige Reste verblieben.

Farbschmierereien oder kunstvoll bemalte Wände ? Die Beurteilung hängt vom Betrachter ab. Kaum ein Hausbesitzer, der kein Bild an seiner Wand bestellt hat, wird Graffiti dulden.

Nach deutschem Recht sind nicht genehmigte Graffiti ein Straftatbestand der Sachbeschädigung.