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Leute sollen stärker selbst kompostieren Gartenabfälle nur im Frühjahr zu verbrennen

21.08.2009, 05:01

Landkreis Börde ( mm ). Die neue " Verordnung über das Verbrennen pfl anzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Landkreis Börde " tritt am 24. August in Kraft. " Damit ist das Verbrennen ab sofort im Frühjahr, aber nicht mehr im Herbst zulässig ", macht Kreis-Sprecher Uwe Baumgart deutlich.

Mit dieser Entscheidung folge der Landkreis Börde nach eigener Ansicht weitestgehend den gesetzlichen Ansprüchen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, nach dem Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten seien.

Das heißt, grundsätzlich sollen pfl anzliche Gartenabfälle selbst kompostiert, einer Kompostierung zugeführt, der öffentlichen Grünabfallsammlung überlassen oder durch Liegenlassen und Untergraben entsorgt werden.

Unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen ausschließlich pfl anzliche Gartenabfälle, also trockene, holzige Pflanzen und verholzte, durch Schaderreger befallene Pflanzenteile, die nur durch Verbrennen effektiv beseitigt werden können. Dieter Torka, Leiter des Amtes für Umweltschutz, hat die dem Landkreis per Gesetz übertragene Aufgabe zu vollziehen : " Die gesetzliche, sehr restriktiv gefasste Vorgabe durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die Beschwerdehäufigkeit in der bisherigen herbstlichen Verbrennungsperiode haben uns, auch nach hinreichender Diskussion im Umwelt- und Wirtschaftsausschuss des Kreistages, dazu bewogen, nur noch im Frühjahr die Verbrennung zuzulassen. Zunehmend sinkt gerade in Gebieten mit enger Wohnbebauung die Akzeptanz zu den mit der Verbrennung zwangsläufi g entstehenden Geruchs- und Staubbelästigungen. Von daher bestand Handlungsbedarf. "

Die neue Verordnung regelt, dass die Verbrennung von Gartenabfällen jährlich vom 1. März bis zum 15. April werktags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und sonnabend in der Zeit von 8 bis 16 Uhr, außer an Feiertagen, zulässig ist. Nicht verbrannt werden darf auf Grundstücken, auf denen wegen enger Wohnbebauung eine Gefährdung oder Belästigung Dritter nicht zu vermeiden ist und bei denen ein Abstand von 150 Metern zu Krankenhäusern, Sanatorien, Altenpfl egeheimen, Kindergärten und Kinderheimen unterschritten wird.