1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Wolmirstedt
  6. >
  7. Alle ErdgasClassic-Verträge von E. ON-Avacon ungültig

Energieversorger drohen Rückforderungen / Urteil des Landgerichts Hannover : Alle ErdgasClassic-Verträge von E. ON-Avacon ungültig

Von Torsten Adam 07.01.2010, 04:53

Dem Regionalversorger E. ONAvacon droht erneut eine Rückforderungswelle seiner Kunden. Nachdem das Amtsgericht Dannenberg im Sommer den Stromsondervertrag Akzent moniert hatte, erklärte nun das Landgericht Hannover die Preisanpassungsklausel im Gassondervertrag ErdgasClassic für nichtig. Demnach sind alle Preisanhebungen seit Oktober 2004 ungültig. Das Helmstedter Unternehmen, das auch im Landkreis Börde Kunden versorgt, hat Berufung angekündigt.

Landkreis Börde. Jahrelang verdiente der E. ON-Konzern mit an den steigenden Rohstoffpreisen auf den Weltmärkten. Die Kunden ächzten unter teilweise sich fast verdoppelnden Energiekosten. Doch immer mehr Gerichte stellten in den vergangenen Monaten fest, dass die Preisanhebungen des Energieriesen und seiner Töchter ungültig sind. So wie nun das Landgericht Hannover. 60 Avacon-Kunden, die den Erdgas-Classic-Tarif abgeschlossen hatten, klagten gemeinsam erfolgreich.

Die Energiefirma hatte im Jahr 2003 mittels einer Broschüre für neue Tarifangebote geworben. Unter anderem auch für den ErdgasClassic mit folgender Klausel : " Bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgas-Preise entsprechend angepasst. " Nach dem Inkrafttreten kam es zu mehreren Preiserhöhungen, die E. ON-Avacon seinen Kunden jeweils durch öffentliche Bekanntmachungen mitteilte.

60 Verbraucher widersprachen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und reichten eine Sammelklage ein. Sie waren der Auffassung, dass die Klausel schon von daher rechtlichen Anforderungen nicht genüge, da sie keine Verpflichtung zur Erdgas-Preissenkung bei gesunkenen Preisen am Heizölmarkt enthalte. E. ONAvacon argumentierte, dass die Erhöhungen durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung ( AVBGasV ) gedeckt seien. Dies sahen die Hannoveraner Richter anders. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH ) handele es sich bei ErdgasClassic um einen so genannten Normsonderkundentarif, auf den die AVBGasV keine Anwendung findet. Diese sei nur für Grundversorgungsverträge wie den ErdgasTarif heranziehbar. Somit sei nur die in der Broschüre erwähnte Klausel zu bewerten. Und diese " hält einer Inhalts-ÜberprüfungnachParagraf 307 Absatz 1 Seite 1 BGB unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Anforderungen und Kriterien des BGH nicht stand ", so die Richter. So sehe die Klausel unter anderem die Einbeziehung etwaiger Kostensenkungen in anderen Bereichen überhaupt nicht vor, erlaube E. ON-Avacon Preisanpassungen zu frei bestimmbaren Zeitpunkten und nach eigenen Interessen. Außerdem bleibe offen, nach welchen Kriterien festgestellt werden soll, ob eine Preisänderung nachhaltig ist. " Dadurch werden die Kunden der Beklagten in unangemessener Form benachteiligt ", heißt es in dem Urteil.

Interessant sein dürfte für sämtliche ErdgasClassic-Kunden die Feststellung des Gerichts, dass die einseitigen Gaspreiserhöhungen mangels einer vertraglichen Grundlage unwirksam sind – unabhängig davon, ob und wann den Erhöhungen widersprochen wurde. Die bloße Hinnahme von Lastschriften aufgrundeinerEinzugsermächtigung oder der Jahresrechnungen könne jedenfalls nicht als Zustimmung gewertet werden.

E. ON-Avacon hat umgehend Berufung angekündigt. Obwohl das Unternehmen die Classic-Verträge für rechtssicher hält, ist dieser Tarif inzwischen aus dem Produktangebot gestrichen worden. Wird das Urteil rechtskräftig, könnten tausende ErdgasClassic-Kunden, auch im Landkreis Börde, Rückforderungsansprüche gegen E. ONAvacon geltend machen. Laut Urteil hätte der Arbeitspreis in den vergangenen Jahren konstant bei 4, 22 Cent je Kilowattstunde, der Grundpreis bei 12 Euro pro Monat, liegen müssen.

Werner Hesse von den Energieverbrauchern Wendland verweist an den neugegründeten Verein IG Energiekunden, der sich die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen

zum Ziel gesetzt hat.

www. ig-energiekunden. de