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Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr über den Notfall hinaus Barleben muss vereinheitlichte Satzung für Kostenersatz erlassen

Von Klaus Dalichow 06.05.2010, 05:17

Mit dem Haushaltsplan für 2010 ist eine Reihe von Maßnahmen zur Sicherung der Einnahmen und Ausgaben als Bestandteil der Beschlussfassung festgelegt. Der Gemeinderat nahm die Liste letztens noch einmal zur Kenntnis. Eine Möglichkeit zur Erhöhung der Einnahmen ist der Erlass einer Satzung zum Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr. Eine solche Satzung gab es bislang es in den einzelnen Ortsteilen. Nach Ablauf von fünf Jahren ist jetzt einheitliches Recht für die Großgemeinde herzustellen.

Barleben. Der Gemeinderat hat im Dezember letzten Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für 2010 beschlossen. Um den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben trotz sinkender Erträge aus der Gewerbesteuer für das Jahr 2010 aber auch für die Folgejahre zu gewährleisten, wurden verschiedene Maßnahmen zur Ausschöpfung von Einnahmemöglichkeiten sowie zur Ausnutzung von Einsparungen in allen Bereichen der Gemeinde untersucht. Zu den von der Verwaltung unterbreiteten Vorschlägen gehört auch die Aufstellung einer Satzung zum Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr. Eine solche Satzung gab es bislang in den einzelnen Ortschaften. Mit Bildung der Einheitsgemeinde galt das Ortsrecht fünf Jahre lang fort. "Es ist nun zu vereinheitlichen", so Vize-Bürgermeister Jörg Meseberg.

Grundlage bildet der Beschluss einer neuen Satzung mit entsprechender Entgeltordnung durch den Gemeinderat. In diesem Jahr werden die zu erwartenden Erträge mit Sicherheit noch nicht voll wirksam. Aber ab 2011 werden jährlich Einnahmen von zirka 15 000 Euro für entgeltliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr prognostiziert. Das Brandschutzgesetz von Sachsen-Anhalt erlaubt den Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer zu erlassenden Satzung.

Wer dringend die Feuerwehr benötigt, weil sich Menschen oder Tiere in lebensbedrohlichen Notlagen befinden, oder ein Brand ausgebrochen ist, muss sich um den Kostenersatz keine Gedanken machen. Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes sieht vor, dass diese Einsätze grundsätzlich unentgeltlich sind. Ausgenommen sind allerdings vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Gefahr oder Schaden. Genauso sieht es bei Einsätzen aus, die durch böswillige Falschmeldungen verursacht werden. In diesem Fall kann die Gemeinde als Träger der Feuerwehr den Ersatz der Aufwendungen geltend machen. Der Gesetzgeber räumt ein, Kostenersatz nicht zu verlangen, wenn er eine unbillige Härte darstellt.

Ebenso werden die Einsatzkosten für Personal, Fahrzeuge und Verbrauchsmittel berechnet, wenn die Feuerwehr bei Ereignissen Hilfe leistet, die nicht unmittelbar der Notfallrettung zuzuordnen sind. Dazu gehören zum Beispiel: das Beseitigen von Wasserschäden (zum Beispiel Auspumpen von Kellern), das Beseitigen von Sturmschäden, das Beseitigen von Öl- oder sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, Einfangen von Tieren, Entfernen von Insekten-Nestern, Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, Absicherung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Durchführung von Brandsicherheitswachen oder Nachbarschaftshilfe für Kommunen, die mehr als 15 Kilometer von der Gemeindegrenze entfernt liegen oder keine eigene Freiwillige Feuerwehr vorhalten, wie es die Gemeinde Niedere Börde in ihre Satzung geschrieben hat.

Kostenpflichtig ist dabei entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes bzw. der Veranstalter oder Veranlasser, der den Einsatz notwendig macht. Dies kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges sein, das Öl verliert oder brennt. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke und Einsatzdauer).