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18-jähriger Zerbster geht gegen Vollstreckungsbescheid aus 2011 vor Juristische Winkelzüge vor dem Amtsgericht

Von Judith Kadow 29.05.2013, 01:16

Ein Dresdner Unternehmer erwirkte 2011 gegen einen heute 18-jährigen Zerbster einen Vollstreckungsbescheid. Gegenstand der Forderung waren 27,46 Euro. Nun geht der Zerbster mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen diesen Titel vor.

Zerbst l Den Umgang mit deutschen Justizbehörden ist der seit wenigen Wochen 18-jährige Zerbster bereits gewohnt. Der einst "jüngste Unternehmer Deutschlands" ist erst im März zu einer Jugendstrafe auf Bewährung in 19 Anklagepunkten - von Betrug, versuchten Betrugs bis Urkundenfälschung - verurteilt worden. Doch statt als Angeklagter trat er gestern im Amtsgericht Zerbst als Kläger auf.

Im Jahr 2011 ist gegen den damals 16-jährigen Zerbster durch einen Dresdener Unternehmer ein Vollstreckungstitel erwirkt worden, da zwei unbezahlte Rechnungen über insgesamt 27,46 Euro aus dem Jahr 2011 nicht beglichen worden sind. Der Zerbster, der sich selbst in der Verhandlung vertrat, erklärte vor Richterin Katrin Benedict jedoch, dass der Vollstreckungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. "Zum einen hätte der Bescheid an meine Eltern addressiert sein müssen. Außerdem bin ich als Inhaber des Medieninstitutes Anhalt benannt worden, was nicht stimmt", trug der 18-Jährige vor. Zum anderen sei er erst 16 Jahre alt gewesen, als die Kontopfändung 2012 vollzogen wurde.

Katrin Benedict sah im Zuge dieser Klage zwei andere rechtliche Probleme: Die Frage der Zulässigkeit der Klage und damit die Frage, ob der Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Des Weiteren müsse bei Zulassung der Klage der Kläger neue materiellrechtliche Einwände vorbringen, die sich erst nach Wirksamwerden des Bescheides ergeben haben. Dies konnte der junge Mann anfangs nicht.

Stattdessen untermauerte Benedict, dass der Bescheid, der an die richtige Wohnadresse des Klägers geschickt wurde, ordnungsgemäß ist, da er als Privatperson angeschrieben wurde. "Wäre es eine juristische Person oder öffentliches Recht ging das nicht. Sie sind aber als private Person angesprochen worden und Sie haften als Person."

Bereits mit Erhalt des Bescheides hätten der Zerbster oder seine Eltern Rechtsmittel gegen die Ordnungsmäßigkeit des Vollstreckungsbescheides einlegen müssen. "Der Vollstreckungsbescheid ist in der Welt, dann ist der Titel da und dann müsste man ihn anfechten. Das ist nicht passiert", brachte es Benedict auf den Punkt.

Einen neuen Aspekt brachte Anwalt Sven Handrich, der als Beklagtenvertreter der Verhandlung beiwohnte, vor. Aufgrund des geringen Klagewertes von 27,46 Euro falle der Vertragsabschluss unter den so genannten "Taschengeldparagrafen". Minderjährigen wird das Tätigen kleiner Geschäfte ohne Zustimmung der Eltern bei kleineren Kaufbeträgen erlaubt, wie beispielsweise der Kauf einer CD. Sie schließen dabei einen rechtswirksamen Vertrag ab, sind folglich insoweit prozessfähig. Diesen Sachverhalt sah Handrich in diesem Fall als erfüllt an.

Fraglich blieb gestern, ob die Gesamtforderung von mittlerweile 107,13 Euro bereits vom Konto des Zerbsters gepfändet werden konnte beziehungsweise wurde. Dieser erklärte zum Ende der Verhandlung hin, dass man dem Anwalt des Beklagten, der nicht persönlich anwesend war, ein Angebot auf Ratenzahlung unterbreitet habe. Die Forderung sei bereits in Teilen beglichen. "Ohne Rückbuchung?", hakte Handrich nach. "Ja", antwortete der 18-Jährige, der einen Nachweis für diese Aussage jedoch nicht vorlegen konnte.

Dies muss er nun binnen 14 Tagen tun. Handrich sprach jedoch vorsorglich eine Rüge über diesen verspäteten Vortrag aus, da dieser den Rechtsstreit verzögere. Die Richterin hielt dies in den Unterlagen fest. Von diesem Nachweis ist abhängig, ob es einen Grund gibt, das Verfahren fortzuführen. Sven Handrich hingegen hat eine Abweisung der Klage beantragt. Das Urteil wird Katrin Benedict am 14. Juni fällen.