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Diskussion um Geschwindigkeitsbegrenzung wird zu Grundsatzdebatte über die Verwaltung als Dienstleister Brauereiweg: Mehr als eine Tempo 30-Forderung

05.02.2014, 01:23

Zerbst (jkd) l Tempo 30 im Brauereiweg: Diese Forderung ist seit Monaten regelmäßig in den Schlagzeilen. Was einst Anwohner aufgrund hoher Staubbelastungen im Sommer forderten, wurde später in städtischen Gremien diskutiert. Unzufrieden mit dem Ergebnis bis dato ist Stadtrat Hans Ulrich Müller (UWZ). Während einer Stadtratssitzung forderte er die Verwaltung auf, "sich kreative Gedanken zu machen, wie diese Forderung realisiert werden könnte". Das Ergebnis ist bekannt: Versehentlich ist dies von der Verwaltung als ein Antrag zur Anordnung des Verkehrszeichnens durch die Privatperson verbucht worden. Er wäre abgelehnt worden. Das hätte Kosten nach sich gezogen.

"Jetzt habe ich mir mal die Mühe gemacht, die betreffenden Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (mit denen die Ablehnung begründet wurde; a.d.R.) aufmerksam zu lesen und komme zu dem Ergebnis, dass man, wenn man sich die entsprechenden Absätze aussucht, auch zu einem ganz anderen Ergebnis kommen kann", teilt Müller mit.

Die Verwaltung argumentierte in ihrem Antwortschreiben, dass nach Paragraf 39, Absatz 1, und 45, Absatz 9, der StVo "Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist". Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen seien in diesem Fall ebenfalls nicht anzuordnen, da im Verlaufe des Brauereiweges keine Verkehrsunfälle regisitriert wurden, wie nach Anhörung des Polizeireviers Zerbst festgestellt wurde. "Da Umstände, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen, nicht erkennbar sind, wäre Ihr Antrag abzulehen", lautet der abschließende Satz.

Müller sieht das anders. "Ohne, dass ich ein verkehrsrechtlicher Experte bin, ergibt sich für mich der Eindruck, dass die in der Friedensallee und Teufelstein geltende Tempo 30-Zone über den Finkenweg bis in den Brauereiweg auszudehnen ist." Beispielsweise heiße es im Paragraf 45, Absatz 9: "Abgesehen von der Anordnung von (...) Tempo 30 Zonen (...) dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn (...)". "Diese Formulierung interpretiere ich so, dass gerade die von der Stadtverwaltung geführte Argumentation, dass nur aus besonderem Grund angeordnet werden darf, gerade bei Tempo-30-Zonen nicht gilt."

Leserin Regina Lange fordert ein - von Stadträten wie auch der Stadtverwaltung - "auf Bitten und Anregungen ihrer Bürger positiv zu reagieren und sich um die Belange zu kümmern. Es wäre zu wünschen, dass die Stadt zu öffentlichen Kritiken auch öffentlich Stellung nimmt und nicht damit rechnet, dass die Kritiken im Sande verlaufen."

Ein Punkt, in dem Müller übereinstimmt. Das werde eine der wichtigsten Aufgabe des im Mai zu wählenden Stadtrates sein: "Den Bürgermeister dahingehend zu unterstützen, dass diese Verwaltung sich als das begreift, was sie sein soll: Dienstleister für die Bürger unserer Stadt".