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Anmeldungen sind bis zum 4. April möglich / Offene Feuer sind im Landkreis Anhalt-Bitterfeld verboten Brauchtumsfeuer sind die Ausnahme vom generellen Brennverbot

27.03.2014, 01:19

Zerbst (jkd) l Laub, Grünschnitt oder andere Hinterlassenschaften des vergangenen Jahres - manch einer könnte da auf die Idee kommen, aus Mangel an Möglichkeiten mit einem Feuer das Problem zu lösen.

Dies ist jedoch durch die Stadt Zerbst sowie den Landkreis Anhalt-Bitterfeld verboten. "Der Umgang mit offenen Feuern in Zerbst ist in der Gefahrenabwehrverordnung geregelt", erklärt Ordnungsamtsleiterin Kerstin Gudella. Danach ist das Anlegen und Unterhalten offener Feuer im Freien nicht gestattet - und zwar generell und das gesamte Jahr über. "Ausnahmegenehmigungen werden nur auf schriftlichen Antrag in Einzelfällen erteilt und beschränken sich grundsätzlich auf sogenannte Brauchtumsfeuer, wie beispielsweise Osterfeuer", fügt Kerstin Gudella hinzu. Dabei darf nur unbehandeltes Holz und Baumschnitt verbrannt werden.

Neben den stadteigenen Festlegungen sind darüber hinaus noch die Regelungen im Rahmen des Abfallrechts des Landkreises zu beachten. Auch hier gilt ein absolutes Brennverbot - seit 2009. "Ausnahmen von diesem Verbot sind in begründeten Fällen nach schriftlichem Antrag auch hier nur in Einzelfällen möglich und an die Kreisverwaltung zu richten", heißt es dazu auf der Landkreis-Homepage.

"Uns ist derzeit aber kein Fall bekannt geworden, in dem gegen das Brennverbot verstoßen wurde", erklärt die Ordnungsamtleiterin. Wer einen solchen Verstoß jedoch bemerke, möge dem Ordnungsamt einen Hinweis geben.

Der einfachste Weg für die Entsorgung von Laub und Grünschnitt ist die Biotonne oder die Abgabe in der Straguther Niederlassung der Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke. Oder man sammelt Astwerk sowie das unbehandelte Holz für ein Brauchtumsfeuer in seiner Umgebung. Meist kann zu bestimmten Zeiten das Brennmaterial vor Ort abgegeben werden.

Die Gebu¨hr fu¨r die Genehmigung zum Abbrennen eines Feuers beträgt 30 Euro. Wer in diesem Jahr das Osterfest mit einem zu¨nftigen Feuer begehen will, sollte bis zum 4. April beim Ordnungsamt einen schriftlichen Antrag stellen. Notwendige Angaben sind unter anderem der genaue Ort, Datum und Dauer des Abbrennens, die Anschrift des Antragstellers und die Zustimmung des Grundstu¨ckseigentu¨mers.

Anträge sind auch auf den Internetseiten der Stadt Zerbst erhältlich. Ein generelles Brennverbot gilt im Übrigen auch im Jerichower Land.