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Wasserrechtliche Genehmigung Für Hausbrunnen besteht Meldepflicht

Schnell das Badebassin für die Kinder befüllen oder den Garten an
trockenen Tagen bewässern. Dafür wird gern der Hausbrunnen genutzt.
Dessen Existenz muss aber beim Landkreis angezeigt sein.

Von Manuela Langner 09.04.2014, 03:17

Zerbst l Die Erlaubnispflicht besteht sowohl bei der Entnahme aus Oberflächengewässern (wie Gräben, Teichen oder Seen) als auch beim Grundwasser. Denn Grundwasser ist im Sinne des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt ebenfalls ein Gewässer.

"Die Benutzung eines Gewässers bedarf einer behördlichen Genehmigung", erklärte Andreas Rößler, Leiter des Umweltamtes beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Grundlagen seien das Wasserhaushaltsgesetz und das Wassergesetz Sachsen-Anhalt. Letztlich gehe es um den Schutz des Allgemeingutes Grundwasser.

Wer einen Hausbrunnen bohren lassen möchte, muss dies mindestens einen Monat vor Beginn der Wasserbehörde anzeigen. Das kostet 30 Euro pro Bohrung.

Ein Hausbrunnen, der für den Haushalt, für einen vorübergehenden Zweck (wie das Befüllen eines Badebeckens oder Gartenteiches) oder in geringen Mengen für den Gartenbedarf eingesetzt werden soll, braucht keine wasserrechtlichtliche Erlaubnis.

Nach wie vor ist es üblich, dass Häuslebauer, die Wert auf einen Garten legen, einen Brunnen bohren lassen. Aber auch wer seinen Brunnen noch aus DDR-Zeiten hat, ist verpflichtet, den Landkreis über dessen Vorhandensein zu informieren.

"Es sei denn, es liegt schon eine Nutzungsgenehmigung aus DDR-Zeiten vor", erklärte Andreas Rößler.

Im Umweltamt wird ein sogenanntes Wasserbuch geführt und beispielsweise auf Außenterminen wird festgestellt, dass auf Grundstücken Wasser gefördert wird, wo es eigentlich keinen Brunnen geben dürfte.

Wer dabei erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann.

Aber nicht nur die Förderung von Grundwasser muss dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld angezeigt werden. Das gilt auch für die Nutzung von oberirdischen Gewässern. Hier gilt parallel die Frist von einem Monat vor Beginn der Entnahme. Im Unterschied zum Grundwasser muss der Nutzer eine wasserrechtliche Genehmigung einholen, wenn beispielsweise für die Befüllung eines Gartenteiches oder die Bewässerung des Gartenbaus mittels Pumpe Wasser entnommen werden soll.

Dabei spielt es keine Rolle, wie viel Wasser aus dem Graben oder Teich gebraucht wird, von der wasserrechtlichen Erlaubnis werden keine Ausnahmen zugelassen. Unterschiede werden laut Andreas Rößler auch nicht zwischen einer privaten oder gewerblichen Nutzung gemacht.

Es besteht theoretisch auch die Möglichkeit, das Wasser aus dem Hausbrunnen als Trinkwasser zu nutzen. Die Voraussetzungen - allen voran natürlich die Trinkwasserqualität des Grundwassers - sind ebenfalls im Wassergesetz geregelt.