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Polizeieinsatz auf dem Magdeburger Hauptbahnhof Schreckschusspistole sorgt für Aufregung

Von Martin Rieß 06.03.2014, 15:14

Magdeburg. Besorgte Reisende haben am Mittwochabend gegen 21.15 Uhr Beamte der Bundespolizei, die auf dem Hauptbahnhof in der Landeshauptstadt auf Streife unterwegs waren, angesprochen: In der Bahnhofsgaststätte "Zapfhahn" sitze ein Gast sitzt, der sichtbar eine Pistole mit sich führt. Die Bundespolizisten eilten sofort zum Zapfhahn und trafen hier tatsächlich auf einen 40-Jährigen, der eine Waffe dabei hatte. Es handelte sich um eine Schreckschusspistole.

Da der Mann für das Führen dieser Waffe jedoch keinen "kleinen Waffenschein" vorweisen konnte, stellten die Beamten die Waffe sicher. Der Mann muss nun mit einer Strafanzeige wegen des illegalen Führens einer Waffe rechnen.

Für das Führen einer Schreckschusspistole mit einem PTB-Siegel (Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) bedarf es laut dem Waffengesetz eines so genannten "kleinen Waffenscheins". Der Erwerb einer Schreckschusspistole ist hingegen Personen ab 18 Jahren ohne Erlaubnis gestattet.

Geregelt ist dies im Waffengesetz (WaffG). Dieses ist am 1. April 2003 in Kraft getreten. Zum "Kleine Waffenschein" ist dort geregelt, dass in Deutschland ein solcher gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG notwendig ist, wenn der Inhaber die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen führen möchte. Auch um an den Kleinen Waffenschein zu kommen, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden: Es dürfen keine Vorstrafen vorliegen bis auf Freiheits-, Jugend- oder Geldstrafen von bis zu 60 Tagessätzen. Außerdem muss eine fachgerechte Aufbewahrung der Waffen sichergestellt werden. Das Mindestalter der Inhaber des Scheins beträgt 18 Jahre, und auch eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit darf nicht vorliegen. Zudem ist die Rede von einer körperlichen und geistigen Eignung.