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Änderungen 2015 65 Jahre und vier Monate bis zur Rente

Von Martin Rieß 01.01.2015, 13:58

Magdeburg l Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten ab 1. Januar Veränderungen - darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hin. Von Interesse sind die Neuerungen für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

Beitragssatz: Ab 1. Januar 2015 sinkt zunächst der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung um 0,2 Prozentpunkte. Statt bei 18,9 liegt er dann bei 18,7 Prozent.

Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den neuen Bundesländern von 5000 auf 5200 Euro pro Monat. In den alten Bundesländern steigt sie von 5950 auf 6050 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Altersgrenzen: Auf dem Weg zur Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen weiter. Die Regelaltersgrenze für 1950 geborene Versicherte, die im nächsten Jahr 65 werden und für die keine Vertrauensschutzregelung gilt, steigt auf 65 Jahre und vier Monate.

Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte sinkt

Freiwillige Versicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung sinkt von 85,05 auf 84,15 Euro im Monat. Der Höchstbeitrag steigt in den neuen Bundesländern von 945,00 auf 972,40 Euro und in den alten Bundesländern von 1124,55 auf 1131,35 Euro pro Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Eine Altersvollrente dürfen sie allerdings noch nicht beziehen.

Kurzfristige Minijobs: Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2018 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (bislang: zwei Monate oder 50 Arbeitstage). Dies gilt bei einem Arbeitsentgelt über 450 Euro weiter nur dann, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Kurzfristige Beschäftigungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.

Änderungen für Kranken- und Pflegeversicherung

Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrags zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Daneben können die Kassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Diesen trägt der Rentner allein.

Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt ab 1. Januar von 2,05 auf 2,35 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, also insgesamt dann 2,60 Prozent. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist vom pflichtversicherten Rentner allein zu tragen.