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Volksstimme-Serie stellt neue Gefahrenabwehrverordnung vor - Heute: Werbematerial. Von Matthias Fricke


Stadtordnung: "Karton-Verbot" im Flur

08.08.2012 04:18 Uhr |




Solche Behälter für die Werbung im Hausflur sind künftig verboten, vor allem aus brandschutztechnischen Gründen.

Solche Behälter für die Werbung im Hausflur sind künftig verboten, vor allem aus brandschutztechnischen Gründen. | Foto: S. Krug Solche Behälter für die Werbung im Hausflur sind künftig verboten, vor allem aus brandschutztechnischen Gründen. | Foto: S. Krug

In Magdeburg gilt seit dem 14. Juli die veränderte Stadtordnung mit neuen Regeln für alle Bereiche des öffentlichen Lebens. Die Volksstimme beantwortet in einer Serie alle Fragen rund um die neuen Regeln. Heute der letzte Teil: Umgang mit Werbematerialien.

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Was ist beim Ablegen von Werbebroschüren, Zeitungen etc. erlaubt und was nicht?

Immer wieder erreichen das Ordnungsamt Beschwerden über Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen durch Zeitungen und Werbematerial. Ursache ist meist das ungeschützte Ablegen der kostenlosen Blätter samt der darin enthaltenen Werbung vor den Haustüren von Mehrfamilienhäusern. Bei starkem Wind werden die Zeitungen und die eingelegte Werbung über einen weiten Umkreis verweht. Auch kommt es offensichtlich vor, dass Passanten die Zeitungsstapel auseinanderreißen und im Umfeld verteilen. Durchnässte Zeitungsstapel bleiben dann meist längere Zeit unangetastet liegen. Die neue Regelung soll dazu beitragen, vermeidbare Verschmutzungen öffentlicher Flächen zu minimieren.

Den Vertriebsorganisationen und den Zustellern wird mit der neuen Regelung eine Pflicht auferlegt, der erforderlichenfalls auch mit Bußgeldern Nachdruck verliehen werden kann. Auch im Interesse der Empfänger der Wurfsendungen, Zeitungen oder von sonstigem Werbe- und Informationsmaterial sollten die Zusteller Folgendes beachten: Grundsätzlich werden die Briefkästen oder Zeitungsbehältnisse an den Häusern und Grundstücken genutzt, um die Druckerzeugnisse vor Wind und Wetter zu schützen. Sind keine Behältnisse vorhanden, werden die Zeitungen in einer Tüte an der Tür oder Ähnlichem angehängt bzw. im Hausflur abgelegt. Bei offensichtlich leer stehenden Häusern oder bei überfüllten Briefkästen werden keine Zeitungen verteilt.

Wie kann ich mich gegen Zeitungsstapel im Hausflur wehren?

Es ist in erster Linie Aufgabe des Vermieters, Verwalters oder sonst Berechtigten, gegen eine solche Art der Zustellung von Druckerzeugnissen vorzugehen. Gegen den Zeitungsstapel im Hausflur kann auf privatrechtlicher Grundlage vorgegangen werden. Hier sollten sich Betroffene von einem Rechtsanwalt über Möglichkeiten informieren lassen.

Ist es zulässig, im Hausflur einen Karton aufzustellen, in den Bewohner nicht benötigtes Werbematerial werfen können?

Das Aufstellen solcher Kartons in Hausfluren ist nicht zulässig. Die Hausflure sind in der Regel auch Rettungswege. Diese Wege sind "brandlastfrei" zu halten. Ein Karton mit jeder Menge Papier stellt eine erhebliche Brandlast dar. Entsprechende Regelungen zur Freihaltung der Rettungswege sind grundsätzlich in den Baugenehmigungen enthalten. Verantwortlich für die Durchsetzung ist in erster Linie wieder der Vermieter, Verwalter oder sonst Berechtigte.

An Fahrzeugen und Einrichtungen dürfen keine Werbeträger mehr angebracht werden, wenn der Eigentümer keine Zustimmung gibt. Das dürfte immer der Fall sein. Aber wie wird es kontrolliert und geahndet?

In den vergangenen Jahren gelang es wiederholt, sogenannte Kärtchenstecker nach Hinweisen aufmerksamer Mitbürger auf frischer Tat zu stellen. Mit der neuen Regelung ist es jetzt auch möglich, diese Personen mit einer Geldbuße zu belegen. In der Regel werden Kärtchen von Betroffenen zum Ordnungsamt gesandt.

In der Tat ist es nicht leicht, an die Hintermänner zu kommen. Ganz selten sind auf den Kärtchen Anschriften der Betriebstätten und die Festnetznummer enthalten. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit Werbekärtchen zeigen, dass allein anhand der Telefonnummer keine Rückschlüsse auf den Gewerbetreibenden zu ziehen sind.

Um die Gewerbetreibenden zu überführen, wird regelmäßig unter der Nummer angerufen und ein fiktives Fahrzeug zum Verkauf angeboten. Mehrere Gewerbetreibende konnten so ermittelt werden. Diesen wurde das Verteilen von Werbekärtchen untersagt. Auch wurden bereits mehrere Zwangsgelder - zwischen 1000 und 2500 Euro - festgesetzt.

Auch bei Plakaten, welche zum Beispiel an Verkehrszeichen, Lichtmasten, Geländern oder Zäunen befestigt wurden, liegen häufig Hinweise auf den Veranstalter oder Gewerbetreibenden vor.



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Dokumenten Information
Copyright © Volksstimme 2013
Dokument erstellt am 2012-08-08 04:18:38
Letzte Änderung am 2012-08-08 04:18:38

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